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DB InfraGO AG, Frankfurt a. Main
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(1) Zweck des Unternehmens ist, Eisenbahninfrastruktur (insbesondere Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen) als Wirtschaftsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung der folgenden gemeinwohlorientierten Ziele zu betreiben: 1. Schaffung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und effizienten Eisenbahninfrastruktur mit hoher Kapazität, Qualität und Resilienz; 2. Schaffung einer hohen Qualität im Betrieb der Eisenbahninfrastruktur sowie bei Ausbau und Erhaltung der Eisenbahninfrastruktur; 3. Schaffung eines effizienten, gesamtnetzbezogenen, nutzerorientierten und diskriminierungsfreien Eisenbahninfrastrukturmanagements; 4. Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Beteiligung der Nutzer und sonstiger Dritter in Bezug auf das Infrastrukturangebot sowie bei Planungen und Entscheidungen des Unternehmens in möglichst wirksamer Art und Weise. 5. Ermöglichung des diskriminierungsfreien Wettbewerbs auf der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere durch Gleichbehandlung beim Zugang und bei Entgelten; 6. Förderung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs; 7. Förderung von Innovationen im Rahmen des Unternehmensgegenstands; 8. Förderung des Klimaschutzes durch Steigerung des Anteils des schienengebundenen Personen- und Güterverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen. Diese gemeinwohlorientierten Ziele sind im Rahmen des geltenden Rechts, insbesondere der Vorgaben des Artikel 87e Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (Führung als Wirtschaftsunternehmen) sowie des Europarechts und unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Finanzierungsgrundlagen und der Wirtschaftlichkeit zu verfolgen. (2) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft sind folgende Tätigkeiten: 1. Neu- und Ausbau (einschließlich der Bauplanung und des Baumanagements), Instandhaltung, Unterhaltung und Erneuerung (Erhaltung) sowie Betrieb, Entwicklung, Optimierung und Vermarktung von eigener und fremder Eisenbahninfrastruktur (insbesondere Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen, einschließlich Personenbahnhöfen) sowie Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen; 2. Erbringen von Dienstleistungen mit Bezug zur Eisenbahninfrastruktur sowie zur Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur gegenüber Reisenden, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Bahnhofsbesuchenden und Dritten; 3. Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Flächen und Räumlichkeiten im Bereich der Eisenbahninfrastruktur; 4. Führen von Betrieben verwandter Unternehmen für deren Rechnung sowie Erbringen von Beratungsleistungen für Dritte; 5. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem vorbezeichneten Unternehmensgegenstand zu dienen und damit in Zusammenhang stehen. (3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen oder erwerben. Sie kann ihren Betrieb ganz oder zum Teil in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.
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