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Die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und/oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: i. Immobilien (einschließlich Wald, Forst- und Agrarland) ii. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, iii …
Die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und/oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: i. Immobilien (einschließlich Wald, Forst- und Agrarland) ii. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, iii. Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien oder Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, iv. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von lit. ii. genutzt wird, v. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe des § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, die ausschließlich Vermögensgegenstände gem. § 3 Abs. 2 dieser Satzung erwerben dürfen. vi. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe des § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, die ausschließlich Vermögensgegenstände gem. § 3 Abs. 2 dieser Satzung erwerben dürfen. vii. Bankguthaben gemäß § 195 KAGB. 3. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF und ausländische AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. 4. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB), die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind (gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB), die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere (gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 4 KAGB), sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Ne-bendienstleistungen unmittelbar verbunden sind (gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 9 KAGB).
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