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Mildenberger + Lusch GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Offenburg
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Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere: 1.) betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen durchzuführen, insbesondere die Prüfung bzw. Erstellung von Jahresabschlüssen für Unternehmen unterschiedlichster Rechtsformen und Größe, die Prüfung bzw. Erstellung von Konzernabschlüssen, die Durchführung gesetzlicher und freiwilliger Sonderprüfungen, Unternehmensbewertungen und Bewertung von Unternehmensanteilen, Untersuchungen bei Unternehmenskauf bzw. Unternehmensverkauf inklusive Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation; 2.) in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten, insbesondere die Erstellung von Steuerbilanzen und Steuererklärungen für juristische und natürliche Personen sowie die Unterstützung bei steuerlichen Außenprüfungen sowie das Führen von Korrespondenz mit den Finanzämtern und die Einlegung von Rechtsbehelfen; 3.) auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; 4.) in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren, insbesondere Finanz- und Liquiditätsplanung, Cashflow-Analysen, Bilanz- und Erfolgsanalysen, Beratung bei Überschuldung, Erstellung eines Sanierungskonzeptes; 5.) zu treuhänderischen Tätigkeiten und zur treuhänderischen Verwaltung, insbesondere der Verwaltung fremden Vermögens, die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Vergleichsverwalter, Liquidator. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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Publikationen
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