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Medios AG, Berlin
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(1) Großhandel sowie Vermittlung und Herstellung aller für den Apothekenbetrieb oder andere pharmazeutische Unternehmen erforderlicher Waren und Gegenstände sowie Erbringung von Dienstleistungen, die mit den vorgenannten Geschäften in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen oder damit verbunden sind. Forschung und Entwicklung, insbesondere Analytik, sowie Digitalisierung von Geschäftsvorgängen in diesem Bereich. Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die die vorstehend genannten Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreiben. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihn unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in diesem Absatz 1 genannten Gegenstände beschränken. Die Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt. (2) Gründung, Erwerb, Halten und Verwalten sowie Veräußern von Beteiligungen an anderen in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere im Gesundheits- und Pharmabereich. Hierzu gehören auch ergänzende Geschäfte wie: - Erbringung von Dienstleistungen für Beteiligungsunternehmen und Dritte im Bereich Finanzen und Kapitalmarktmaßnahmen, Unternehmensstrategie und -planung; - Abschluss von Unternehmensverträgen, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sowie Unternehmenspachtverträge, und die Übernahme von Leitungsfunktionen bei Beteiligungsunternehmen; - Realisierung von Infrastrukturprojekten wie Büro- und Produktionsgebäude zur Nutzungsüberlassung an Beteiligungsunternehmen und Dritte. (3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar durch Zweigniederlassungen sowie Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen im In- und Ausland auszuüben. Sie kann insbesondere ihren Betrieb ganz oder teilweise an von ihr abhängige Unternehmen überlassen und/oder ganz oder teilweise auf von ihr abhängige Unternehmen ausgliedern. Der Unternehmensgegenstand von Tochter- und Beteiligungsunternehmen darf auch Gegenstände außerhalb der Grenzen des Absatzes 1 umfassen. Die Gesellschaft kann sich auch auf die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding und/oder die sonstige Verwaltung eigenen Vermögens beschränken. (4) Die Gesellschaft kann ihren Gegenstand ganz oder teilweise mittelbar und über das Internet verwirklichen. (5) Ausgeschlossen sind Geschäfte, die einer Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) oder dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) bedürfen.
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