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JUHO gGmbH, Frankfurt a. Main
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1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Zweck der Gesellschaft sind Förderung - der Volks- und Berufsbildung - der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedanken - von Wissenschaft und Forschung. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Gesellschaften, die ebenfalls die unter Ziffer 2 aufgeführten Zwecke verfolgen, b) Maßnahmen zur staatsbürgerlichen Volksbildung und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Durchführung von Seminaren, Kursen und Tagungen; c) Organisation und Durchführung von Seminaren im Rahmen der Berufsbildung; d) Unterstützung der Gründung und der Tätigkeit von Berufsfortbildungseinrichtungen, deren Angebot sich an gesellschaftspolitisch Interessierte und sozial engagierte Berufserfahrene und Berufsanfänger*innen aus allen Bereichen des Arbeitslebens richtet; e) Zusammenarbeit mit internationalen Gewerkschaften im Rahmen von Bildungs- und Fortbildungsprojekten für ausländische Arbeitnehmer*innen, um mittelbar eine Verbesserung von Arbeitsbedingungen im Ausland zu erreichen sowie Lohndumping einzudämmen und Arbeitsplätze in Deutschland zu sichern. Die Gesellschaft kann ihre satzungsmäßigen Aufgaben selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Institutionen erfüllen. Sie kann auch ihre Einrichtungen anderen Institutionen zur Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung stellen, sofern sich diese im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgabenstellung der Gesellschaft halten. 4. Hierfür können gleichartige, ähnliche oder unterstützende Unternehmen gegründet, erworben oder sich an ihnen beteiligt werden. 5. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter*innen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter*in auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurück. 6. Die Gesellschaft wird ebenfalls als Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden und Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften beschaffen und im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO weiterleiten. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 8. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter*innen und den gemeinen Wert der von den Gesellschafter*innen etwa geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 Ziffer 2 genannten Zwecke.
Historie
Gesetzliche Vertreter
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Jahresabschluss
Publikationen
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