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(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung des Wohlfahrtswesens, v.a. der Dienst an Hilfsbedürftigen, insbesondere an kranken sowie alten Menschen, als elementare Aufgabe der christlichen Kirche und ihrer Diakonie …
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung des Wohlfahrtswesens, v.a. der Dienst an Hilfsbedürftigen, insbesondere an kranken sowie alten Menschen, als elementare Aufgabe der christlichen Kirche und ihrer Diakonie. Dieser Dienst christlicher Nächstenliebe gilt dem ganzen Menschen und umfasst soziale Hilfe und leibliche Pflege ebenso wie seelsorglichen Beistand und geistliche Begleitung in Krankheit, Alter und Sterben; - die Unterstützung anderer hilfsbedürftiger Personen i.S. von § 53 AO; - die Förderung der Jugendhilfe; - kirchlicher Zwecke. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von ambulanten Diensten der Krankenpflege, des Pflegedienstes der Basisversorgung, der Altenpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Haus- und Familienpflege sowie der Nachbarschaftshilfe. Er wird auch verwirklicht durch Unterhaltung von Einrichtungen für missionarische und diakonische Dienste, durch Errichtung und Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Alten-, der Eingliederungs-, der Gefährdeten- und der Jugendhilfe. (3) Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer Gemeinnützigkeit alle Aufgaben übernehmen, die der Verwirklichung des Satzungszwecks nach Ziff. 2.2 dienen oder ihn fördern. Sie kann den Satzungszweck insbesondere auch durch Betätigungen im Sinne von § 58 AO (hier insbesondere § 58 Nr. 1 AO) verwirklichen, also dadurch, dass sie - alternativ oder kumulativ - anderen steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke Mittel verschafft oder zuwendet, ihre Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, Dienstleistungen erbringt oder Räumlichkeiten (auch unentgeltlich oder verbilligt) zur Verfügung stellt. Sie kann hierzu neue Einrichtungen und Dienste sowie Tochterunternehmen errichten und betreiben oder sich an Einrichtungen und Diensten gleicher oder ähnlicher Art beteiligen, sofern ihre Haftung auf die Einlage begrenzt wird. Die Zwecke können auch durch die Erbringung von Kooperationsleistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zur Ev. Stadtmission Karlsruhe gehören, namentlich der Ev. Stadtmission Karlsruhe - Stiftung Wir helfen Menschen, der Ev. Stadtmission Karlsruhe gGmbH sowie der Ev. Stadtmission Karlsruhe Wirtschaftsdienste gGmbH, erbracht werden (§ 57 Abs. 3 AO). (4) Alle Einrichtungen und Dienste der Gesellschaft sind Werke im Dienst christlicher Nächstenliebe auf der Grundlage des biblischen Evangeliums und des christlichen Glaubens reformatorischen Bekenntnisses. Diese geistige und geistliche Grundlage bestimmt die Tätigkeit der Gesellschaft. Die Anerkennung dieser Grundlage ist deshalb Voraussetzung für die Mitgliedschaft und Mitarbeit bei den Einrichtungen und Organen der Gesellschaft.
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