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Confidaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück

Name

Confidaris AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Register

Ut
Amtsgericht Osnabrück HRB 19246

Adresse

Gegenstand

Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen/Institutionen der gewerblichen und der gemeinnützigen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, ferner sämtliche für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), und zwar im Inland und im Ausland, insbesondere (a) die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstigen Institutionen, wie z.B. Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, Werkstätten für Behinderte und ähnliche Einrichtungen, (b) die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten, (c) die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, (d) treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung, (e) die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, (f) die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation sowie des Controlling, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, (g) die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, (h) die Prüfung von EDV- Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie (i) die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben sowie Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beizutreten. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO). Sie ist des weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.

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