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AXA Investment Managers Deutschland GmbH, Frankfurt a. Main
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Gegenstand
Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind folgende inländische Investmentvermögen: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 192 ff. KAGB, b) Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 ff. KAGB, sowie c) Offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 Abs. 2 KAGB (unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB), für die die Gesellschaft die folgenden Vermögensgegenstände erwerben darf - Wertpapiere (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 a KAGB), - Geldmarktinstrumente (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 b KAGB), - Derivate (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 c KAGB), - Bankguthaben (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 d KAGB), - Immobilien (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 e KAGB), - Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 f KAGB), - Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen, unter Ausschluss von Anteilen an Hedgefonds gemäß § 283 KAGB (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 g KAGB), - Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 h KAGB), und - unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 i KAGB). Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum, einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), soweit die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten, c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, soweit die Gesellschaft befugt ist, auch Investmentvermögen mit entsprechenden Vermögensgegenständen zu verwalten, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, f) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, g) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), h) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und erwerben. Weitere Geschäfte und Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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