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Verschmelzung: Curanum AG Hrb13.02.2015 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 12.02.2015)
Auf einen Blick
Text
HRB 212475: Korian Deutschland AG,
Ungenannte Str. ??, D-80335 München
. Die Curanum AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 114968) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.11.2014 mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gesellschaft hat den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen ihr und der #DV. Firm (Text="Geben Sie die Firma bzw. den Namen des zu verschmelzenden Unternehmens ein"), #DV. Sitz (Text="Geben Sie den Sitz des zu verschmelzenden Unternehmens ein") (Amtsgericht #DV. Gericht (Text="Geben Sie das zust. Registergericht des zu verschmelzenden Unternehmens ein",Eingabe="München"|"Amtsgericht München","#DV.selbst (Text="Geben Sie den Ort des Gerichts selbst ein: Amtsgericht .....")"|"Selbsteingabe") #DV. Reg (Text="Wählen Sie die zutreffende Registerart aus",Eingabe="HRB","HRA","VR","GnR","PR") #DV. Numm (Text="Geben Sie die Registernummer ein")) beim Amtsgericht München (Registergericht) zur Einsichtnahme eingereicht. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Korian Deutschland GmbH, München.
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