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Eintragung · Geschäftsführer (1 Person) · Kapital: 25.000 € · Gesellschaftsvertrag · Vertretungsregelung · Unternehmensgegenstand · Zweigniederlassung Hrb 28.09.2006 Registerbekanntmachungen (Neueintragungen, 05.09.2006)
Auf einen Blick
Text
Sachverständigen-Büro für Kraftfahrzeuge Karl-Heinz Lipski GmbH, Bielefeld (
Ungenannte Str. ??, D-33647 Bielefeld
). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2006. Gegenstand: Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Kraftfahrzeugen, zur Ermittlung von Kraftfahrzeugschäden sowie zur Unfallrekonstruktion. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen errichten, erwerben oder pachten. Die Gesellschaft kann ferner Beteiligungen an anderen Unternehmungen erwerben und die Geschäftsführung und Verwaltung für diese sowie die persönliche Haftung in KGen übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland gründen und sich mit anderen Unternehmen zu Arbeits-und Interessengemeinschaften zusammenschließen sowie alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: ??????, ??????????, Bielefeld, *??.??.????, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann ??????, ??????????, Bielefeld, *??.??.???? unter der Firma Kfz-Sachverständigenbüro ?????????? ?????? e.K. mit Sitz in Bielefeld (AG Bielefeld HRA 15003 ) betriebenen Einzelunternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 30.06.2006. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Sachverständigen-Büro für Kraftfahrzeuge Karl-Heinz Lipski GmbH, Bielefeld.