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Verschmelzung: Heinrich Walter Bau Baugesellschaft Industriegebiet mbH · Ge­sell­schafts­ver­trag · Name: Heinrich Walter Bau GmbH · Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand Hrb18.10.2005 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 10.10.2005)

Auf einen Blick

Text

Walter Bau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Borken (
Ungenannte Str. ??, D-46325 Borken
). Die Gesellschafterversammlung vom 25.08.2005 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz), § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 6 (Gesellschafterversammlung) beschlossen. Neue Firma: Heinrich Walter Bau GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: Die Ausführung von Hoch-, Tief- und Straßenbauarbeiten jeder Art; ferner die Errichtung von Wohn- und Geschäftsbauten aller Art, und zwar durch fremde Unternehmer, die Finanzierung solcher Bauten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, Erbbaurechten und grundstücksgleichen Rechten. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der Errichtung der Wohn- und Geschäftsbauten handwerkliche Leistungen selbst zu erbringen, soweit sie hierzu aufgrund ihrer Eintragung in der Handwerksrolle berechtigtist. Soweit Geschäftsführer nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle haben, ist in diesem Fall ein Betriebsleiter zu beschäftigen, der in der Handwerksrolle eingetragen ist und dem die alleinige und eigenverantwortliche technische Leitung des Betriebes obliegt. Die Gesellschaft ist in der Handwerksrolle einzutragen für die Gewerke Bauunternehmung, Gas- und Wasserinstallation sowie Heizungs- und Lüftungsbau und nach erfolgter Eintragung zur Erbringung dieser handwerklichen Leistungen berechtigt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 25.08.2005 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 25.08.2005 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgersvom 25.08.2005 mit der Heinrich Walter Bau Baugesellschaft Industriegebiet mbH mit Sitz in Borken (Amtsgericht Coesfeld HRB 2412) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Heinrich Walter Bau GmbH, Borken.