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Wandelschuldverschreibung · Satzung Hrb01.08.2005 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 02.06.2005)
Auf einen Blick
Text
Gildemeister AG, Bielefeld (
Gildemeisterstr. 60, 33689 Bielefeld
). Die Hauptversammlung vom 20.05.2005 hat die Neufassung der Satzung in § 5 Abs.3 (genehmigtes Kapital) beschlossen. § 5 Abs. 3 der Satzung hat jetzt folgenden Wortlaut: Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 15. Mai 2010 mit Zustimmung des Ausichtsrates um bis zu nominal EUR 56.000.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals ausgeübt werden. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 5.000.000,00 Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben. Insoweit ist das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, um in geeigneten Fällen ???????????, ????????????????? oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben, b) soweit dies zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Beteiligungsgesellschaften im Rahmen einer dem Vorstand von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde, c) um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen und d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden angerechnet Aktien, diewährend der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, im Hinblick auf die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht aufgrund von Options- und/oder Wandelanleihen besteht, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2004 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung festzulegen.
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: DMG MORI AG, Bielefeld.