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Verschmelzung: Katholisches Klinikum Bochum gGmbH Hrb10.02.2005 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 02.02.2005)
Text
Ambulante Kranken- und Familienpflege am St. Maria-Hilf-Krankenhaus gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bochum (
Ungenannte Str. ??, D-44805 Bochum
). Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 19.8.2004 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers jeweils vom 19.8.2004 mit der Katholisches Klinikum Bochum gGmbH mit Sitz in Bochum (HRB 5638) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Ambulante Kranken- und Familienpflege am St. Maria-Hilf-Krankenhaus gemeinnützige GmbH, Bochum.