Die Suchmaschine für Unternehmensdaten in Europa
Mitteilung gem. § 20 Abs. 6 AktG Ureg 16.11.2023 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
home24 SE Berlin Mitteilung gem. § 20 Abs. 6 AktG Die nachstehenden Mitteilungspflichtigen, jede Mitteilungspflichtige handelnd für sich allein, teilten der home24 SE die in den einzelnen untenstehenden Mitteilungen ersichtlichen Beteiligungen an der home24 SE mit: RAS Beteiligungs GmbH mit Sitz in Wien, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 1") LSW GmbH mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 2") SGW-Immo-GmbH mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 3") XXXLutz KG mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 4") XXXLutz Verwaltungs GmbH mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 5") LSW Privatstiftung mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 6") WSF Privatstiftung mit Sitz in Wels, Österreich (nachfolgend auch die " Mitteilungspflichtige zu 7") Die Mitteilungspflichtige zu 1 (RAS Beteiligungs GmbH) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr unmittelbar und mittelbar insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht. Die Mitteilungspflichtige zu 2 (LSW GmbH) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr unmittelbar und mittelbar insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht. Die Mitteilungspflichtige zu 3 (SGW-Immo-GmbH) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr unmittelbar und mittelbar insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da zwischen ihr, der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH eine Konsortialvereinbarung besteht. Die Mitteilungspflichtige zu 4 (XXXLutz KG) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbare Beteiligung der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE sowie aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH die mittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die RAS Beteiligungs GmbH beherrscht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr unmittelbar und mittelbar insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE sowie aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH die mittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die RAS Beteiligungs GmbH beherrscht. Die Mitteilungspflichtige zu 5 (XXXLutz Verwaltungs GmbH) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbare Beteiligung der XXXLutz KG und die unmittelbare und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die XXXLutz KG und die RAS Beteiligungs GmbH über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): XXXLutz Verwaltungs GmbH, XXXLutz KG, RAS Beteiligungs GmbH, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der XXXLutz KG und die unmittelbare und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der RAS Beteiligungs GmbH, der LSW GmbH und der SGW-Immo-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der RAS Beteiligungs GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die XXXLutz KG und die RAS Beteiligungs GmbH über die folgende Beherrschungskette beherrscht (zuvor genannte Gesellschaften beherrschen die jeweils nachfolgend genannten Gesellschaften): XXXLutz Verwaltungs GmbH, XXXLutz KG, RAS Beteiligungs GmbH. Die Mitteilungspflichtige zu 6 (LSW Privatstiftung) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbare Beteiligung der LSW GmbH an der home24 SE und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der LSW GmbH, der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der LSW GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die LSW GmbH beherrscht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbare und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der LSW GmbH, der RAS Beteiligungs GmbH und der SGW-Immo-GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der LSW GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die LSW GmbH beherrscht. Die Mitteilungspflichtige zu 7 (WSF Privatstiftung) teilte ― gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG die unmittelbare Beteiligung der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der SGW-Immo-GmbH, der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die SGW-Immo-GmbH beherrscht, sowie ― gemäß § 20 Abs. 4 AktG, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört, da ihr für die Zwecke des § 20 Abs. 4 AktG die unmittelbare Beteiligung der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE und die aufgrund der Konsortialvereinbarung zwischen der SGW-Immo-GmbH, der RAS Beteiligungs GmbH und der LSW GmbH bestehenden mittelbaren Beteiligungen der SGW-Immo-GmbH an der home24 SE nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind, da sie die SGW-Immo-GmbH beherrscht. Berlin, den 13. November 2023 Der Vorstand
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: home24 SE, Berlin.