Hugo Pfohe GmbH,
Hamburg, Alsterkrugchaussee 355, 22335 Hamburg. Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma mit Zusatz:
Ungenannte Str. ??, D-23554 Lübeck, Geschäftsanschrift:
Ungenannte Str. ??, D-23554 Lübeck;
Ungenannte Str. ??, D-23758 Oldenburg, Geschäftsanschrift:
Ungenannte Str. ??, D-23758 Oldenburg;
Ungenannte Str. ??, D-24107 Kiel, Geschäftsanschrift:
Ungenannte Str. ??, D-24107 Kiel;
Ungenannte Str. ??, D-22529 Hamburg, Geschäftsanschrift:
Ungenannte Str. ??, D-22529 Hamburg; Zweigniederlassung Friedrich-Ebert-
Ungenannte Str. ??, D-22047 Hamburg, Geschäftsanschrift:
Ungenannte Str. ??, D-22047 Hamburg;
Ungenannte Str. ??, D-19059 Schwerin, Geschäftsanschrift:
Ungenannte Str. ??, D-19059 Schwerin.
Änderung, nun:
Ungenannte Str. ??, D-19061 Schwerin, Geschäftsanschrift:
Ungenannte Str. ??, D-19061 Schwerin. Prokura erloschen
?????, ????, Hamburg. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.06.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.06.2011 mit der
Hugo Pfohe GmbH Kiel mit Sitz in Kiel (
Amtsgericht Kiel HRB 5944 KI) verschmolzen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 22.06.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.06.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 22.06.2011 mit der
Hugo Pfohe GmbH Lübeck mit Sitz in Lübeck (
Amtsgericht Lübeck HRB 2010 HL) verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.