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Zusammensetzung des Aufsichtsrates, § 97 Abs. 1 AktG Ureg 07.01.2026 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

Gothaer Allgemeine Versicherung AG

Köln

Bekanntmachung der Gothaer Allgemeine Versicherung AG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, § 97 Abs. 1 AktG

Der Vorstand der Gothaer Allgemeine Versicherung AG („Gesellschaft“) ist der Ansicht, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Gesellschaft nicht mehr den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Derzeit ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Alt.1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz („AktG“) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz („MitbestG“) und § 5 Abs. 1 der Satzung paritätisch zusammengesetzt, d.h. er setzt sich zur Hälfte aus Mitgliedern der Aktionärin und zur Hälfte aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen.

Nach Auffassung des Vorstandes besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, einen Aufsichtsrat nach den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere des MitbestG und Drittelbeteiligungsgesetzes („DrittelbG“)) zu bilden, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und keine der Alt. 1 - 6 des § 96 Abs.1 AktG einschlägig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Fall einer vor dem 10. August 1994 eingetragenen Aktiengesellschaft, die keine Familiengesellschaft ist, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S.2, 4 Abs. 1 DrittelbG nur dann bei der Bildung des Aufsichtsrates anzuwenden, wenn die Gesellschaft mindestens fünf Arbeitnehmer*innen hat.

Die Gesellschaft beschäftigt nunmehr weniger als fünf Arbeitnehmer*innen im Inland. Die Gesellschaft unterliegt nach der vorgenannten Rechtsprechung deshalb derzeit nicht der Mitbestimmung nach dem DrittelbG. Mangels Erreichens der Schwellenwerte unterliegt sie ebenfalls nicht der Mitbestimmung nach dem MitbestG.

Der Aufsichtsrat hat sich zukünftig somit nach Maßgabe der §§ 95, 96 Abs.1 Alt.7, 101 Abs.1 AktG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammenzusetzen. Danach ist ein Aufsichtsrat zu bilden, der nur noch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionärin besteht.

Der Aufsichtsrat der Gothaer Allgemeine Versicherung AG wird nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das zuständige Gericht nach § 98 Abs. 1 AktG anrufen.

 

Köln, im Januar 2026

Gothaer Allgemeine Versicherung AG

Der Vorstand

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Köln.