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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 97 AktG, § 27 EGAktG Ureg23.06.2022 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

GP Grenzach Produktions GmbH

Grenzach-Wyhlen

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 97 AktG, § 27 EGAktG

Bei der GP Grenzach Produktions GmbH besteht kein Aufsichtsrat, die Gesellschaft beschäftigt jedoch zurzeit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer. Dies hat nach Ansicht der Geschäftsführung zur Folge, dass bei der Gesellschaft ein Aufsichtsrat gebildet werden muss.

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 DrittelbG in Verbindung mit §§ 95 ff. AktG setzt sich der Aufsichtsrat in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500, aber nicht mehr als 2.000 Arbeitnehmern zusammen aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und einem Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer.

Der Aufsichtsrat wird nach den genannten Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Freiburg im Breisgau, Kammer für Handelssachen, anrufen.

 

Grenzach-Wyhlen, im Juni 2022

GP Grenzach Produktions GmbH

Die Geschäftsführung

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: GP Grenzach Produktions GmbH, Grenzach-Wyhlen.

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