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Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG Ureg13.04.2022 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
EUROKAI GmbH & Co. KGaAHamburgEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktGDie Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg, (nachfolgend "EUROKAI") erklären gemäß § 161 AktG, dass die EUROKAI nach Maßgabe der im Folgenden (vgl. Abschnitt I) beschriebenen rechtsformspezifischen Besonderheiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Ausgestaltung dieser Rechtsform durch die Satzung der EUROKAI bis auf jeweils nachstehend (vgl. Abschnitt II) aufgeführte Abweichungen bezogen auf die Zeit seit der letzten Entsprechenserklärung vom März 2021 den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Kodexfassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. März 2020 (nachfolgend "Kodex"), entsprochen hat und diesen auch zukünftig entsprechen wird.
Lediglich den folgenden Bestimmungen des Kodex wurde und wird zukünftig nicht entsprochen: II. 1 Nr. C.2 - Festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Bestimmung einer festen Altersgrenze nachteilig, weil zu unflexibel ist. Es genügt, mit einer Regelgrenze zu arbeiten. II. 2 Nr. D.5 - Nominierungsausschuss Gemäß Empfehlung D.5 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt. Nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats bedarf es dieses Nominierungsausschusses nicht, weil der Aufsichtsrat nur mit sechs Vertretern der Anteilseigner besetzt und deshalb in der Lage ist, Wahlvorschläge an die Hauptversammlung unmittelbar und effizient zu erarbeiten. II. 3 Nr. D.7 - Der Aufsichtsrat soll regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen Der Aufsichtsrat wird bei Bedarf oder in den Fällen, in denen der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen wird (§ 109 Abs. 1 Satz 3 AktG), darüber befinden, ob er seine Sitzungen auch ohne die Geschäftsführung durchführen wird. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass es hierfür einer festgelegten Regelmäßigkeit nicht bedarf. II. 4 Nr. F.2 - Rechnungslegung Gemäß Empfehlung F.2 des Kodex sollen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, verpflichtende unterjährige Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. Die EUROKAI wendet diese Bestimmungen nicht an, wozu sie praktisch auch nicht in der Lage ist. Die EUROKAI ist eine reine Finanzholding und daher jeweils auf das Zahlenwerk ihrer Beteiligungsunternehmen angewiesen, das sie regelmäßig nicht frühzeitig genug erhält, um der Empfehlung Folge leisten zu können. Der Konzernabschluss wird in Übereinstimmung mit den Regelungen in § 325 Abs. 4 HGB, der Halbjahresabschluss gemäß den Regelungen in § 115 WpHG veröffentlicht. Hamburg, im April 2022
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Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg.
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