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Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG Ureg02.09.2015 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
VBH Holding AktiengesellschaftStuttgartISIN DE0007600702Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktGHerr Alfred Schneider und die Allerthal-Werke AG, Aktionäre der VBH Holding Aktiengesellschaft, Korntal-Münchingen, haben gegen die Beschlüsse der Tagesordnung Nr. 3, 4 und 5 der Hauptversammlung der Gesellschaft am 31.07.2015 gestimmt und Widerspruch zu Protokoll des Notars erklärt. Unter Tagesordnungspunkt Nr. 5 wurde die Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 3:1 und eine anschließende Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals im Verhältnis 3:4 gegen Bareinlagen mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die Gesellschaft hat zur Vermeidung von Klagen gegen den unter Tagesordnungspunkt Nr. 5 gefassten Beschluss mit Herrn Schneider und der Allerthal Werke AG folgende Vereinbarung abgeschlossen: Vereinbarungzwischender VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,
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| 1.1. |
Die Aktionäre verpflichten sich, den vorbeschriebenen Hauptversammlungsbeschluss vom 31.07.2015 zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 (Kapitalherabsetzung mit anschließender Barkapitalerhöhung) in der noch offenen Anfechtungsfrist nicht selbst oder durch nahestehende Dritte und/oder verbundene Unternehmen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Sie verzichten insofern auch auf ihr Recht, gegen den oben bezeichneten Hauptversammlungsbeschluss auf andere Weise vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen. Sie werden die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen. |
| 1.2. |
Die Aktionäre verpflichten sich weiter, ein etwaiges späteres Squeeze-out Verfahren nach den §§ 327a ff. AktG (ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG) wohlwollend zu begleiten. Sie verzichten insofern schon heute - soweit ein solcher Verzicht heute bereits rechtlich zulässig ist - auf etwaige Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen einen etwaig nachfolgenden Squeeze-out Beschluss (§ 327a Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG). Die vorstehenden Erklärungen geben sie auch ab mit Wirkung gegenüber dem jeweiligen Hauptaktionär im Sinne des § 327a AktG bzw. des § 62 Abs. 5 UmwG. |
| 1.3. |
Die Befugnis zur Einleitung eines Spruchverfahrens, in dem die Angemessenheit der Barabfindung im Falle eines Squeeze-out überprüft wird, ist vom vorstehenden Verzicht nicht umfasst. |
2. Gewährung von Aktien durch die Gesellschaft
| 2.1. |
Im Gegenzug verpflichtet sich die Gesellschaft, der Aktionärin Allerthal-Werke AG nach Ablauf der Bezugsfrist insgesamt bis zu 150.000 neue Stückaktien zum Bezug zu EUR 1,30 je Stückaktie anzubieten, wenn und soweit die übrigen Aktionäre der Gesellschaft ihr (mittelbares) Bezugsrecht nicht ausgeübt haben und die Ascalon Holding GmbH aufgrund eigener bzw. etwaiger von ihr erworbener Bezugsrechte der LISOMA Beteiligungs GmbH und der Adwian oHG sowie der Zuteilung freier Stückaktien nach Ablauf der Bezugsfrist so viele neue Aktien zeichnen und erwerben konnte, dass sie (selbst und eigenständig) eine Anteilsquote von mindestens 51,00 % bezogen auf das erhöhte Grundkapital erreicht. Die vorstehende Verpflichtung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass kein Aktionär eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen die von der Hauptversammlung der VBH Holding AG am 31. Juli 2015 unter TOP 5 gefassten Beschlüsse erhebt. Sofern die Gesellschaft der Aktionärin Allerthal-Werke AG nach Ablauf der Bezugsfrist nur weniger als 150.000 neue Stückaktien zum Bezug anbietet und die Aktionärin Allerthal-Werke AG entsprechend weniger Stückaktien erwerben kann, wird die Sozietät Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Oliver Wilken, Köln, nach freiem Ermessen überprüfen, ob die vorstehenden Zusagen eingehalten wurden und Bericht erstatten. Herr Rechtsanwalt Dr. Wilken ist dabei berechtigt, Einsicht in sämtliche Zeichnungsunterlagen zu nehmen. |
| 2.2. |
Die Gesellschaft verpflichtet sich weiterhin, auch anderen Aktionären, die am 31.07.2015 gegen den Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt Nr. 5 gestimmt und hiergegen auch Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, auf deren Anforderung ein der Ziff. 2.1. dieser Vereinbarung gleich lautendes Bezugsangebot zu unterbreiten, wenn diese Aktionäre vor Ablauf der Anfechtungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft bindend auf eine gerichtliche Überprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten. Das Bezugsangebot hat sich jedoch nur auf einen anteiligen Betrag der nach Ziff. 2.1 angebotenen bis zu 150.000 neuen Stückaktien zu beziehen, wie er dem Verhältnis der Beteiligung des/der anderen widersprechenden Aktionäre zur Beteiligung der Aktionäre Allerthal-Werke AG und Schneider entspricht. Die nach Ziff. 2.1 der Aktionärin Allerthal-Werke AG anzubietende Aktienanzahl würde sich dann entsprechend reduzieren. Insgesamt hat die Gesellschaft widersprechenden Aktionären also maximal nur bis zu 150.000 neue Stückaktien zum Bezug anzubieten. Insofern stellt die Vereinbarung einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der § 328 BGB dar. |
3. Herbeiführung der Handelsregistereintragung
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Die Aktionäre werden das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister auf Wunsch der Gesellschaft auch schon vor Ablauf der Anfechtungsfrist von dem Abschluss dieser Vereinbarung in Kenntnis setzen, um die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses herbeizuführen. |
4. Kosten
| 4.1. |
Die Gesellschaft trägt die Kosten dieser Vereinbarung und ihre eigenen anwaltlichen Kosten. Sie trägt ferner im Umfang von Ziffer 4.2. die Kosten der Aktionäre für ihre anwaltliche Vertretung. |
| 4.2. |
Der Vertreter der Aktionäre, Herr Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Baden-Baden, erwirbt mit Abschluss der Vereinbarung einen eigenen originären Gebührenanspruch gegen die Gesellschaft in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Ziff. 2400 VV-RVG und einer 1,5 Einigungsgebühr nach Ziff. 1000 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von € 295.000,00 (€ 195.000,00 aus Bezugsangebot zu Ziff. 2.1, € 100.000,00 aus Verzicht auf Behinderung eines möglichen Squeeze Out Beschlusses gemäß Ziff. 1.2.) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, der innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Unterzeichnung zahlbar wird. Darüber hinausgehende Kosten sind von den Aktionären zu tragen. |
5. Veröffentlichung
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Diese Vereinbarung wird unverzüglich nach ihrem Abschluss auf Kosten der Gesellschaft gemäß der gesetzlichen Vorschriften im vollen Wortlaut - jedoch ohne Nennung der Wohn- und/oder Geschäftsadressen der Aktionäre - im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sofern die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, sind die Aktionäre berechtigt, die Veröffentlichung auf Kosten der Gesellschaft vorzunehmen. |
6. Keine Nebenabreden, Salvatorische Klausel
| 6.1. |
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über die vorstehenden Regelungen hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, ist ihnen bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. |
| 6.2. |
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in der Vereinbarung. |
7. Gerichtsstand
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Diese Vereinbarung unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist - soweit zulässig - Stuttgart. |
Baden-Baden, den 27. August 2015
Axel Conzelmann, als Vertreter für
Alfred Schneider
(für sich selbst und als Vorstand für die Allerthal-Werke AG)
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Korntal-Münchingen, den 27.08.2015 |
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Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: VBH Holding AG, Korntal-Münchingen.
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