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Name: SYGNIS Pharma AG · Satzung Hrcdd18.12.2006 Handelsregister tägliche Änderungen

Auf einen Blick

Text

Nummer der Eintragung

a) Firma

b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen

c) Gegenstand des Unternehmens

Grund- oder Stammkapital

a) Allgemeine Vertretungsregelung

b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis

Prokura

a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag

b) Sonstige Rechtsverhältnisse

a) Tag der Eintragung

b) Bemerkungen

6

a) Firma geändert; nun: SYGNIS Pharma AG

a) Die Hauptversammlung vom 28.11.2006 hat die Änderung der Satzung in § 1 Absatz 1 (Firma), § 8 Absatz 1 (Zusammensetzung des Aufsichtsrates) sowie die Aufhebung des bisher bestehenden genehmigten Kapitals unter gleichzeitiger Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und die entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 (Genehmigtes Kapital ) sowie die Neuschaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Ergänzung von § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden) um einen neuen Absatz 5 (bedingtes Kapital 1) beschlossen.

b) bisheriges genehmigtes Kapital aufgehoben. Nun: Genehmigtes Kapital gem. Hauptversammlungsbeschluss vom 28.11.2006 (§ 4 Abs. 4 der Satzung): Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, das Grundkapital bis zum 25. November 2011 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien als Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu Euro 13.838.855,-- zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem sonstigen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand darf nur mit Zustimmung des Aufsichtrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen - für Spitzenbeträge - zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen - wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausübung dieser Ermächtigung eingetragenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, wobei als maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse für die Aktie gleicher Gattung und Ausstattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem fuktional vergleichbaren Nachfolgesystem an der frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor Beschlussfassung des Vorstand über die Ausgabe der neuen Aktien gilt. Auf den vorstehenden anteiligen Betrag des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital und der jeweiligen Aktienausgabe festzulegen. Bedingtes Kapital gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 28.11.2006: Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 11.730.775,-- durch Ausgabe von bis zu 11.730.775 auf denn Inhaber lautende nennbetragslose Stammaktien mit Stimmrecht (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 1). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. November 2006 von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschulverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedinung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

a) 18.12.2006 Kirchner

b) Geänderte Satzung: Sonderband 8 Blatt 29 ff Änderungsbeschluss: Sonderband 8 Blatt 5 ff

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: 2invest AG, Heidelberg.

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