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Verschmelzung: Aktiengesellschaft MLP Finanzdienstleistungen AG · Gesellschaftsvertrag · Name: MLP Finanzdienstleistungen AG · Unternehmensgegenstand Hrb11.06.2007 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 06.06.2007)
Auf einen Blick
Text
MLP Bank AktiengeselIschaft, Wiesloch (
Alte Heerstr. 40, 69168 Wiesloch
). Die Gesellschafterversammlung vom 25.05.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1, § 2 und § 8 beschlossen. Firma geändert, nun: MLP Finanzdienstleistungen AG. Gegenstand geändert, nun: Die Beratung, die Entwicklung, der Vertrieb und die Vermittlung von Finanzdienstleistungen aller Art, einschließlich der Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen, und von Produkten des Bereichs der elektronischen Datenverarbeitung sowie das Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1, Nr.2 bis Nr.5, Nr. 7 bis Nr. 11 KWG und die Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG. Die Gesellschaft ist jedoch nicht berechtigt, das Versicherungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 VAG, das Pfandbriefgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 PfandBG oder das Investmentgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 InvG zu betreiben oder eine Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne des § 1 Abs. 12 in Verbindung mit Abs. 31 KWG auszuüben. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 25.05.2007 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag die Aktiengesellschaft "MLP Finanzdienstleistungen AG", Wiesloch (Amtsgericht Mannheim HRB 334579) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: MLP Banking AG, Wiesloch.