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Übernahme: Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG · Ausgliederung: Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG · Kapital: 1.100.000 € · Satzung Hrb30.12.2008 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 29.12.2008)

Auf einen Blick

Text

Volksfürsorge AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge- und Finanzprodukte, Ungenannte Str. ??, D-20095 Hamburg. Die Gesellschaft hat im Wege der Nachgründung ( § 52 AktG), mit der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung Aktiengesellschaft (HRB 40187) am 18.08.2008 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag geschlossen, dem die Hauptversammlung am 18.08.2008 zugestimmt hat. Die Hauptversammlung vom 18.08.2008 hat zum Zwecke der Übernahme von Vermögensteilen der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung Aktiengesellschaft (Amtsgericht Hamburg HRB 40187) im Wege der Ausgliederung die Erhöhung des Grundkapitals um 100.000,00 EUR auf 1.100.000,00 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. Grundkapital jetzt: 1.100.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 18.08.2008 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 18.08.2008 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 18.08.2008 einen Teil (Unternehmensteil "Stammorganisation") des Vermögens der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 40187) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 29.12.2008 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Im übrigen wird auf den Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 18.08.2008 Bezug genommen.

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Volksfürsorge AG Vertriebsgesellschaft für Vorsorge- und Finanzprodukte, München.

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