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Hinweise zur Wahl
Das Recht zu wählen und gewählt zu werden (aktives und passives Wahlrecht) steht gemäß § 2 WO in Verbindung mit § 12 Abs. 4 der Satzung allen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen versicherten ordentlichen Mitgliedern zu. Nicht wählbar sind Personen, die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes oder Angestellte der R+V Pensionsversicherung a.G. sind. Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung werden die von einem Mitgliedsinstitut versicherten Arbeitnehmer ordentliche Mitglieder des Vereins. Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer beginnt gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung mit dem Inkrafttreten und endet mit der Kündigung ihrer Versicherung oder mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Gemäß § 3 Abs. 5 WO wird in jedem der 12 gebildeten Wahlkreise ein Mitgliedervertreter der Arbeitnehmer gewählt.
Gemäß § 4 Abs. 2 WO muss ein Wahlvorschlag von mindestens 50 versicherten ordentlichen Mitgliedern des Wahlkreises unterschrieben sein. Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Mit diesem müssen so viele Personen für die Wahl vorgeschlagen werden, wie für den Wahlkreis Mitgliedervertreter der Arbeitnehmer vorgesehen sind. Dies ist für jeden Wahlkreis jeweils nur ein Kandidat. Die vorgesehenen Personen müssen sich durch ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag mit ihrer Wahl einverstanden erklären.
Wird in einem Wahlkreis nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so gilt der darin genannte Kandidat gemäß § 4 Abs. 5 WO als gewählt. Einer weiteren Wahl gemäß § 5 WO bedarf es dann nicht mehr.
Erreicht kein Wahlvorschlag 50 Unterschriften, so gelten gemäß § 4 Abs. 3 WO diejenigen Kandidaten als vorgeschlagen, die die meisten Unterschriften auf sich vereinigen.
Geht bei dem Wahlausschuss kein gültiger Wahlvorschlag für einen Wahlkreis ein, schlägt der Wahlausschuss gemäß § 4 Abs. 4 WO selbst einen Kandidaten vor.
Für den Fall, dass für einzelne Wahlkreise konkurrierende gültige Wahlvorschläge bei dem Wahlausschuss eingehen, wird in den betreffenden Wahlkreisen gemäß § 5 Abs. 1 WO unter Koordination des durch den Wahlausschuss ernannten Wahlobmanns eine Wahl durchgeführt, deren Wahltag gemäß § 5 Abs. 1 (a) WO spätestens 14 Tage nach Ablauf der o.a. Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen liegt. Gewählt wird in diesen Fall in dem Wahllokal, das jedes Mitgliedsinstitut für die versicherten Mitglieder in seinen Geschäftsräumen einrichtet. Gewählt wird gemäß § 5 Abs. 1 (b) WO mittels eines Stimmzettels, der die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und hinter dem Namen einen Kreis für die Einzeichnung eines Wahlkreuzes enthält. Der Stimmzettel wird im Wahllokal an die Wahlberechtigten ausgegeben. Der Wahlausschuss nimmt die Auszählung der Stimmen vor. Als gewählt gelten die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Gemäß § 5 Abs. 1 (c) fertigt der Wahlausschuss über die Auszählung und deren Ergebnis eine Niederschrift an, die vom Wahlleiter zu unterschreiben ist. Danach stellt der Wahlausschuss gemäß § 5 Abs. 1 (d) fest, welche Mitgliedervertreter in den einzelnen Wahlkreisen gewählt sind und fertigt auch hierüber eine Niederschrift an, die vom Wahlleiter zu unterschreiben ist.
Nachdem von dem Wahlausschuss die Mitgliedervertreter festgestellt sind, wird gemäß § 6 Abs. 1 WO das Ergebnis der Wahl vom Vorstand der R+V Pensionsversicherung a.G. durch Aushang in den Geschäftsräumen der Mitgliedsinstitute den Mitgliedern bekannt gegeben. Außerdem werden die Mitgliedervertreter vom Vorstand schriftlich benachrichtigt.
Beanstandungen wegen des Wahlablaufs sind gemäß § 6 Abs. 2 WO spätestens 2 Wochen nach der Wahl dem Wahlleiter mitzuteilen, unter dessen Vorsitz der Wahlausschuss entscheidet.
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