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Geschäftsführer (2 Personen) · Formwechsel: YIPL OHG · Kapital: 25.000 € · Ge­sell­schafts­ver­trag · Rechts­form: OHG · Ver­tre­tungs­re­ge­lung · Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand Hrb17.09.2008 Registerbekanntmachungen (Neueintragungen, 16.09.2008)

Auf einen Blick

Text

yipl GmbH, Hamburg (
Ungenannte Str. ??, D-20537 Hamburg
). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 27.08.2008. Gegenstand: Forschung und Entwicklung von Technologie und Technologieanwendungen sowie das Erbringen von Dienstleistungen auf dem Gebiet der technischen Kommunikation und das Betreiben von entsprechenden Dienstleistungen, sowie der Erwerb von Schutzrechten auf diesem Gebiet und deren Weitergabe, auch das Eingehen und Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, ist er befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Geller, Frank, Hamburg, *??.??.????; ??????????, ?????????????, Hamburg, *??.??.????, jeweils vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der YIPL oHG, Hamburg (AG Hamburg HRA 104631) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 27.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: yipl GmbH, Hamburg.