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Der EWE Aktiengesellschaft wurde am 17. Februar 2011 für das Land Baden-Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch das Finanzministerium Baden-
Ungenannte Str. ??, D-70173 Stuttgart
, sowie für die NECKARPRI GmbH,
Ungenannte Str. ??, D-70184 Stuttgart
, folgende Mitteilung nach § 20 Abs. 1 und 3 AktG übermittelt:
Namens und im Auftrag des Landes Baden-Württemberg und der NECKARPRI GmbH teilen wir Ihnen hiermit gemäß § 20 Abs. 1 - sowie bezüglich der NECKARPRI GmbH auch gemäß § 20 Abs. 3 AktG - mit, dass beiden Rechtsträgern mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an Ihrer Gesellschaft gehört.
An Ihrer Gesellschaft hält die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (" EnBW") mehr als den vierten Teil der Aktien.
Aktionärin der EnBW ist die NECKARPRI GmbH. Aufgrund einer Aktionärsvereinbarung mit der ebenfalls an der EnBW beteiligten OEW Energie-Beteiligungs GmbH kann die NECKARPRI GmbH beherrschenden Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG auf die EnBW ausüben. Daher sind die Beteiligungen der EnBW der NECKARPRI GmbH gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen.
Das Land Baden-Württemberg ist Alleingesellschafter der NECKARPRI GmbH. Daher sind die Beteiligungen der NECKARPRI GmbH dem Land Baden-Württemberg gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen.
Somit sind die Aktien der EnBW an Ihrer Gesellschaft sowohl dem Land Baden-Württemberg als auch der NECKARPRI GmbH gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen.
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