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Bekanntmachung gemäß § 205 Abs. 5 Satz 3 AktG i. V. m. §§ 205 Abs. 5 Satz 2, 183a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 33a und 37a AktG Ureg 13.10.2017 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
EXXETA AGKarlsruheBekanntmachung gemäß § 205 Abs. 5 Satz 3 AktG i. V. m. §§ 205 Abs. 5 Satz 2,
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für Spitzenbeträge; |
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von neuen Stammaktien im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Forderungen. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. In Ergänzung zu der bestehenden Ermächtigung gemäß § 20 der Satzung wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen […]".
Die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister erfolgte am 30.11.2016.
II.
Am 19.06.2017 hat der Vorstand aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung einstimmig beschlossen, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, von der satzungsgemäßen Ermächtigung der Erhöhung des Grundkapitals wie folgt Gebrauch zu machen:
| 1. |
Das Grundkapital in Höhe von EUR 65.880,00, eingeteilt in 52.240 Stammaktien, wird gegen Einbringung von Sacheinlagen im Wert von EUR 752.840,00 um EUR 4.345,94 auf EUR 70.225,94 durch Ausgabe von 3.422 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien erhöht. |
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| 2. |
Der Ausgabebetrag wird auf EUR 220,00 je Aktie festgelegt. Der geringste Ausgabebetrag beträgt, wegen § 9 Abs. 1 AktG aufgerundet, EUR 1,27 je Aktie und das Agio beträgt EUR 218,73 je Aktie. Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2017 gewinnbezugsberechtigt. |
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| 3. |
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die sachliche Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat dem Beschluss des Vorstands vom 19.06.2017 mit Beschluss vom 11.08.2017 zugestimmt. |
III.
Mit Beschluss vom 29.08.2017 hat der Vorstand einstimmig beschlossen, dass die Zeichnung durch die HAM GmbH unverbindlich wird, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.01.2018 im Handelsregister eingetragen ist.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat dem Beschluss des Vorstands vom 29.08.2017 mit Beschluss vom 29.08.2017 zugestimmt.
IV.
Die Sacheinlage wurde von der HAM GmbH bereits durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der tech-know-logy GmbH mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter HRB 25497, auf die EXXETA AG erbracht.
Wir melden gemäß § 37a Abs. 1 AktG an, dass nach § 33a AktG von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wurde. Die durch die HAM GmbH übertragenen Geschäftsanteile an der tech-know-logy GmbH,
Gemäß § 37a Abs. 1 Satz 3 AktG wird erklärt, dass der Wert der Sacheinlagen den geringsten Ausgabebetrag der dafür gewährten 3.422 Aktien erreicht, wie sich aus dem vorerwähnten Gutachten über den Unternehmenswert der tech-know-logy GmbH, Leipzig, der Roser GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft vom 21.06.2017 ergibt. Die Bewertung erfolgte nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) festgelegten Grundsätzen des Standards S 1 "Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen" und aktuellen relevanten Verlautbarungen des Fachausschusses Unternehmensbewertung beim IDW, insbesondere nach dem Discounted Cash Flow-Verfahren (Adjusted Present Value Method).
Gemäß § 37a Abs. 2 AktG wird versichert, dass dem Vorstand keine außergewöhnlichen Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Geschäftsanteile der tech-know-logy GmbH, Leipzig, im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 AktG am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung aufgrund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist, als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, bekannt geworden sind.
Karlsruhe, im Oktober 2017
Der Vorstand
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: EXXETA AG, Karlsruhe.