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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 6 Absatz 2 Mitbestimmungsgesetz in Verbindung mit §§ 96 Absatz 4, 97 AktG Ureg 06.07.2023 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

HSBC Trinkaus und Burkhardt GmbH Düsseldorf AG Düsseldorf, HRB 97562 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 6 Absatz 2 Mitbestimmungsgesetz in Verbindung mit §§ 96 Absatz 4, 97 AktG 1. Die Geschäftsführung der HSBC Trinkaus und Burkhardt GmbH ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht mehr nach den für ihn maßgebenden Vorschriften zusammengesetzt ist. 2. Derzeit hat der Aufsichtsrat der HSBC Trinkaus und Burkhardt GmbH gemäß §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung sowie §§ 95 Satz 5, 96 Abs. 1 Fall 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) aus 16 Mitgliedern zu bestehen und zwar aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Nach Ansicht der Geschäftsführung der HSBC Trinkaus und Burkhardt GmbH ist der Aufsichtsrat nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt. Das Mitbestimmungsgesetz findet auf den Aufsichtsrat keine Anwendung mehr, da die HSBC Trinkaus und Burkhardt GmbH nicht mehr in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt und dies auch zukünftig nicht zu erwarten ist. Es sind daher für den Aufsichtsrat nicht mehr die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften des Aktiengesetzes, sondern vielmehr die gesetzlichen Vorschriften des § 52 GmbHG anzuwenden. Der Aufsichtsrat wird nach diesen Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen. 3. Es ist beabsichtigt, dass zukünftig auf einen Aufsichtsrat insgesamt verzichtet werden soll, da die Gesellschaft keine Mitarbeiter mehr beschäftigt. Die Satzung sieht bereits heute in § 8 Abs. 1 vor, dass deren Bestimmungen zum Aufsichtsrat nur Anwendung finden, wenn die Gesellschaft verpflichtet ist, einen mitbestimmten Aufsichtsrat zu bilden. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die Gesellschafterversammlung durch Beschluss einen freiwilligen Aufsichtsrat mit bis zu 16 Mitgliedern bilden. Solange die Gesellschafterversammlung einen solchen Beschluss nicht fasst und keine Verpflichtung zur Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats besteht, wird die Gesellschaft keinen Aufsichtsrat mehr haben. 4. Wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen, treten die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Beendigung der ersten Gesellschafterversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Eine Gesellschafterversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen. Düsseldorf, den 4. Juli 2023 HSBC Trinkaus & Burkhardt GmbH Die Geschäftsführung

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: HSBC Trinkaus & Burkhardt GmbH, Düsseldorf.