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Bekanntmachung gem. § 248a in Verbindung mit § 149 Abs. 2, 3 AktG sowie § 246 Abs. 4 AktG Ureg 24.09.2007 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
WESTGRUND AktiengesellschaftRemscheidBekanntmachung
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| A. |
Die beim Landgericht Wuppertal anhängige Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist durch Prozessvergleich, in dem die Klägerin die von ihr erhobene Klage zurückgenommen hat, beendet worden. Der Prozessvergleich ist durch das Landgericht Wuppertal am 20. August 2007 festgestellt worden. Die MARIVAG AG, Zug/Schweiz, ist dem Rechtstreit zum Zwecke des Vergleichsabschlusses auf Seiten der beklagten WESTGRUND Aktiengesellschaft beigetreten. |
| B. |
Der Prozessvergleich hat den folgenden Wortlaut: |
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In dem Rechtsstreit
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Milaco GmbH |
Klägerin, |
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WESTGRUND Aktiengesellschaft, …, |
Beklagte, |
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Streithelferin der Beklagten
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wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien und die Streithelferin der Beklagten durch Schriftsätze vom 16. August 2007 (Klägerin) und vom 17. August 2007 (Beklagte und Streithelferin) folgenden Vergleich abgeschlossen haben: |
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Vorbemerkung |
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Die Klägerin und die Streithelferin der Beklagten sind als Aktionäre an der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 11534 eingetragenen Aktiengesellschaft unter der Firma WESTGRUND Aktiengesellschaft und mit dem Sitz in Remscheid beteiligt, der Beklagten. Die Aktien der WESTGRUND Aktiengesellschaft sind zum geregelten Markt an der Düsseldorfer Wertpapierbörse zugelassen (ISIN: DE 000 A0HN4T3, WKN: A0HN4T). Die ordentliche Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 05. Juli 2007 hat unter anderem unter dem Tagesordnungspunkt 8 - unter klarstellender Auslegung und Änderung des von der außerordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 21. Dezember 2006 unter dem Tagesordnungspunkt 3 aufschiebend bedingt auf die Eintragung der (vorrangigen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) gefassten Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals der WESTGRUND Aktiengesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - beschlossen, dass die aufschiebende Bedingung der Beschlussfassung mit der Eintragung der von der ordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 5. Juli 2007 unter dem Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eintritt. |
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Die Klägerin hat Widerspruch zu allen Tagesordnungspunkten der ordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 5. Juli 2007 zu Protokoll gegeben und Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 12 erhoben, die beim Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 14 O 97/07 anhängig ist. Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass ein Ausgleich für die Verwässerung der Beteiligung an der WESTGRUND Aktiengesellschaft erforderlich ist, die mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der unter dem Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen klarstellenden Auslegung und Änderung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen verbunden ist. |
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Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen, zum Ausgleich und zur endgültigen Erledigung der mit den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe im Wege des gegenseitigen Nachgebens schließen die Parteien den nachfolgenden Vergleich: |
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Die Marivag AG gewährt allen Aktionären, die in der ordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 5. Juli 2007 ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls Widerspruch gegen den Tagesordnungspunkt 8 eingelegt haben ("Widersprechende Aktionäre"), das Angebot, ihnen - vor Durchführung der vorrangigen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - für je zwei Stückaktien der WESTGRUND Aktiengesellschaft eine zusätzliche, auf den Inhaber lautende Stückaktie der WESTGRUND Aktiengesellschaft, die einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 entspricht und zum geregelten Markt an der Düsseldorfer Wertpapierbörse zugelassen ist (ISIN: DE 000 A0HN4T3, WKN: A0HN4T) zum Kaufpreis von EUR 10,20 je Stückaktie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Angebotes zu verkaufen. Weder die Marivag AG noch die WESTGRUND Aktiengesellschaft organisieren einen Handel mit Spitzen oder nehmen einen Spitzenausgleich vor. Das Verkaufsangebot ist auf insgesamt 420 Stückaktien der WESTGRUND Aktiengesellschaft beschränkt. Sollten Widersprechende Aktionäre das Verkaufsangebot in einem größeren Umfang annehmen wollen, so erfolgt die Annahme durch die Marivag AG soweit möglich im selben quotalen Verhältnis für alle widersprechenden Aktionäre. Das Angebot kann nur bis zum 20. August 2007 (18:00 Uhr MESZ) einschließlich angenommen werden. Alle Widersprechenden Aktionäre, die das Verkaufsangebot annehmen wollen, werden gebeten, ihre Annahmeerklärung schriftlich oder per Telefax gegenüber der Marivag AG zu erklären. In der Annahmeerklärung ist insbesondere neben dem Namen und der Anschrift des Aktionäres ein Depot für die Aktienübertragung anzugeben. Die Lieferung der verkauften Aktien durch die Marivag AG erfolgt unverzüglich nach Eintragung der Durchführung der von der außerordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 21. Dezember 2006 unter dem Tagesordnungspunkt 3 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals der WESTGRUND Aktiengesellschaft gegen Sacheinlagen in der von der ordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 5. Juli 2007 unter dem Tagesordnungspunkt 8 klarstellend ausgelegten und geänderten Fassung Zug-um-Zug gegen Überweisung des entsprechenden Kaufpreises auf ein von der Marivag AG noch anzugebendes Bankkonto. Etwaige Gebühren der jeweiligen Depotbank werden den Widersprechenden Aktionären von der Marivag AG nicht erstattet. |
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Das Verkaufsangebot sowie die auf seiner Grundlage abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das ergänzende Verkaufsangebot richtet sich nicht an die Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt. |
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Dieses Verkaufsangebot steht unter dem Vorbehalt, dass hierdurch keine Prospektpflicht hervorgerufen wird. |
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Die Klägerin nimmt hiermit sämtliche von ihr gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 05. Juli 2007 erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen zurück. Dabei handelt es sich nach Angabe der Klägerin ausschließlich um den derzeit bei dem Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 14 O 97/07 anhängigen Rechtsstreit. Mit dem Wirksamwerden dieses Vergleiches verzichtet die Klägerin auch auf alle etwaigen sonstigen Ansprüche gegen die WESTGRUND Aktiengesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder unbekannt, im Zusammenhang mit den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 5. Juli 2007 sowie im Zusammenhang mit den Beschlüssen in der außerordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 21. Dezember 2006. |
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Die WESTGRUND Aktiengesellschaft trägt die Gerichtskosten für die derzeit vor dem Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 14 O 97/07 anhängige Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage. Die WESTGRUND Aktiengesellschaft trägt ferner die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf Grund der derzeit vor dem Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 14 O 97/07 anhängigen Anfechtungs- bzw. Nichtkeitsklage und auf Grund dieses Vergleichs nach Maßgabe dieser Bestimmung. |
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Nach der übereinstimmenden Auffassung und dem übereinstimmenden Willen aller Beteiligten beträgt der Streitwert für die in den zu vergleichenden Hauptsacheverfahren anhängigen Klagen für Zwecke dieses Vergleiches EUR 20.000,00 und der Mehrwert dieses Vergleiches EUR 17.500,00. |
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Die Westgrund Aktiengesellschaft hat der Klägerin als deren notwendige außergerichtliche Kosten den sich ergebenden Betrag aus 1,3 Verfahrensgebühr nach Wert EUR 37.500,00, aus 1,5 Einigungsgebühr nach Wert EUR 37.500,00 zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte in Höhe von EUR 20,00, zu erstatten. Hieraus errechnet sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 3.351,28 (brutto); für die Erstattung der notwendigen gesetzlichen außergerichtlichen Kosten sind die Mandatsverhältnisse im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend. Auf die vorstehenden Kosten entfallende Umsatzsteuer übernimmt die WESTGRUND Aktiengesellschaft nur insoweit, als die Klägerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Klägerin erklärt, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |
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Die Erstattung der notwendigen gesetzlichen außergerichtlichen Kosten erfolgt zehn Bankarbeitstage nach (i) Eintragung der Durchführung der von der außerordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 21. Dezember 2006 unter dem Tagesordnungspunkt 3 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals der WESTGRUND Aktiengesellschaft gegen Sacheinlagen in der von der ordentlichen Hauptversammlung der WESTGRUND Aktiengesellschaft vom 5. Juli 2007 unter dem Tagesordnungspunkt 8 klarstellend ausgelegten und geänderten Fassung und (ii) Eingang einer entsprechenden Rechnung bei den Prozessbevollmächtigten der Westgrund Aktiengesellschaft. |
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Die Kosten etwaiger Nebenintervenienten werden von der WESTGRUND Aktiengesellschaft nicht übernommen. |
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Die Klägerin verpflichtet sich, in dem vorgenannten, derzeit beim Landgericht Wuppertal anhängigen Rechtsstreit keine Kostenanträge zu stellen. Sie verzichtet auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Der Verzicht auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens steht unter dem Vorbehalt, dass die WESTGRUND Aktiengesellschaft die gerichtlichen und die notwendigen gesetzlichen außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich bei Fälligkeit erstattet. |
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Die Klägerin verzichtet vorsorglich auf einen weitergehenden Kosten- und/oder Aufwandsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - durch die WESTGRUND Aktiengesellschaft und/oder durch die Marivag AG. |
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Die WESTGRUND Aktiengesellschaft und die Marivag AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. |
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Gemäß § 248 a AktG i.V. m. § 149 Abs. 2 AktG wird dieser Vergleich nebst vollständigem Rubrum, jedoch ohne Anschriften der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in den Gesellschaftsblättern der WESTGRUND Aktiengesellschaft im Volltext veröffentlicht. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB (Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld) ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der WESTGRUND Aktiengesellschaft nahe stehen. Die WESTGRUND Aktiengesellschaft erklärt und steht dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern vollständig i. S. v. § 248 a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig erfolgt. Die WESTGRUND Aktiengesellschaft wird außerdem dafür Sorge tragen, dass nach § 248 a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 2 AktG etwaige Leistungen der WESTGRUND Aktiengesellschaft und/oder der Marivag AG gesondert hervorgehoben und beschrieben werden. |
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Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. |
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Änderungen und Einschränkungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vergleiches bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis können die Parteien durch lediglich mündlich abgegebene Erklärungen nicht verzichten. |
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Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist - soweit rechtlich zulässig - Remscheid. |
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleiches unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleiches hiervon unberührt. Die Parteien werden - ohne Gegenleistung und in der gebührenden Form - die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit der der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann. |
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Gesonderte Darstellung der Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbarer Dritter
Die Leistungen der WESTGRUND Aktiengesellschaft und ihr zurechenbarer Dritter im Zusammenhang sowie der MARIVAG AG, Zug/Schweiz mit der Verfahrensbeendigung werden nachfolgend gesondert beschrieben und hervorgehoben:
| 1. |
Die MARIVAG AG, Zug/Schweiz, hat nach näherer Maßgabe von Ziffer 1 des vorstehenden Prozessvergleiches vom 20. August 2007, allein Aktionären der WESTGRUND Aktiengesellschaft, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juli 2007 ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls Widerspruch gegen den Tagesordnungspunkt 8 eingelegt haben, das Angebot unterbreitet, ihnen - vor Durchführung der vorrangigen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - für je zwei Stückaktien der WESTGRUND Aktiengesellschaft eine zusätzliche, auf den Inhaber lautende Stückaktie der WESTGRUND Aktiengesellschaft, die einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 entspricht und zum geregelten Markt an der Düsseldorfer Wertpapierbörse zugelassen ist, zum Kaufpreis von EUR 10,20 je Stückaktie zu verkaufen. Das Angebot ist auf insgesamt höchstens 420 Stückaktien der WESTGRUND Aktiengesellschaft beschränkt. |
| 2. |
Die MARIVAG AG, Zug/Schweiz, trägt die eigenen Kosten der banktechnischen Abwicklung für die Lieferung von Aktien aufgrund der in Ziffer 1 des vorstehenden Prozessvergleiches vom 20. August 2007 enthaltenen Verkaufsangebotes an die annehmenden Aktionäre. |
| 3. |
Die WESTGRUND Aktiengesellschaft trägt nach näherer Maßgabe von Ziffer 3 des vorstehenden Prozessvergleiches vom 20. August 2007 die gerichtlichen Kosten für die vor dem Landgericht Wuppertal erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufgrund dieser Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und des vorgenannten Prozessvergleiches. |
| 4. |
Die WESTGRUND Aktiengesellschaft trägt zudem ihre eigenen außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der vor dem Landgericht Wuppertal erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage sowie im Zusammenhang mit dem vorstehenden Prozessvergleich vom 20. August 2007. |
| 5. |
Die WESTGRUND Aktiengesellschaft hat sich nach näherer Maßgabe von Ziffer 4 des vorstehenden Prozessvergleiches vom 20. August 2007 verpflichtet, den Vergleich gemäß § 248 a i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG nebst vollständigem Rubrum, jedoch ohne Anschriften der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten in den Gesellschaftsblättern der WESTGRUND Aktiengesellschaft im Volltext zu veröffentlichen. Die WESTGRUND Aktiengesellschaft hat nach näherer Maßgabe von Ziffer 4 des vorgenannten Prozessvergleiches erklärt und steht dafür ein, dass die Bekanntmachung vollständig i. S. v. § 248 a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig erfolgt, und hat sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nach § 248 a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 Satz 2 AktG etwaige Leistungen der WESTGRUND Aktiengesellschaft und/oder der MARIVAG AG gesondert hervorgehoben und beschrieben werden. |
Remscheid, September 2007
Der Vorstand
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Westgrund Holding GmbH, Berlin.