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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit §§ 96 Absatz 4, 97 AktG Ureg 31.01.2023 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
HSBC Transaction Services GmbH Düsseldorf Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit §§ 96 Absatz 4, 97 AktG 1. Die Geschäftsführung der HSBC Transaction Services GmbH ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht mehr nach den für ihn maßgebenden Vorschriften zusammengesetzt ist. 2. Derzeit setzt sich der Aufsichtsrat der HSBC Transaction Services GmbH gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Aktiengesetz und in Übereinstimmung mit Ziffer 6.2 der Satzung aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern und zwar vier Anteilseignervertretern und zwei Arbeitnehmervertretern zusammen. Nach Ansicht der Geschäftsführung der HSBC Transaction Services GmbH ist der Aufsichtsrat nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt. Das Drittelbeteiligungsgesetz findet auf den Aufsichtsrat keine Anwendung mehr, da die HSBC Transaction Services GmbH nicht mehr in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und dies auch zukünftig nicht zu erwarten ist. Es sind daher für den Aufsichtsrat nicht mehr die Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften des Aktiengesetzes, sondern vielmehr die gesetzlichen Vorschriften des § 52 GmbHG anzuwenden. Der Aufsichtsrat wird nach diesen Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen. 3. Es ist beabsichtigt, dass zukünftig auf einen Aufsichtsrat insgesamt verzichtet werden soll. Die Satzung soll mit der Beendigung der ersten Gesellschafterversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen dementsprechend geändert werden. 4. Wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen, treten die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Eine Gesellschafterversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen. Düsseldorf, den 17. Januar 2023 HSBC Transaction Services GmbH Die Geschäftsführung
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: HSBC Transaction Services GmbH, Düsseldorf.