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Bekanntmachung des Vorstandes über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats -Durchführung eines Statusverfahrens gemäß § 97 AktG Ureg31.01.2020 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
R-Biopharm AGDarmstadtAmtsgericht Darmstadt, HRB 8321Bekanntmachung des Vorstandes über die Zusammensetzung des
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| 1. |
Die R-Biopharm AG hat einen Aufsichtsrat, der sich derzeit aus vier Vertretern der Aktionäre zusammensetzt. |
| 2. |
Der Vorstand der R-Biopharm AG ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften besetzt ist. Seine bisherige Besetzung richtete sich nach § 96 Abs. 1 AktG. Da die Gesellschaft derzeit regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, findet nunmehr das Drittelbeteiligungsgesetz auf die R-Biopharm AG Anwendung. Der Aufsichtsrat ist daher künftig gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr.1 Drittelbeteiligungsgesetz zu besetzen, also zu zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. |
| 3. |
Der Aufsichtsrat wird künftig gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 Drittelbeteiligungsgesetz zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht anrufen, dies ist vorliegend das Landgericht Frankfurt am Main gemäß § 38 Nr. 1 a) der hessischen Justizzuständigkeitsverordnung. |
| 4. |
Diese Bekanntmachung wird gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AktG im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen veröffentlicht. |
Darmstadt, 24.01.2020
Der Vorstand
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: R-Biopharm AG, Darmstadt.
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