Stuttgart
ISIN DE000PAH0038 / WKN PAH003
Dritte Aufforderung zur Einreichung effektiver Aktienurkunden
und Androhung der Kraftloserklärung
Die Porsche Automobil Holding SE (die „Porsche SE“ oder „Gesellschaft“) ist eine börsennotierte europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, „SE“) mit Sitz in Stuttgart. Das Grundkapital der Porsche SE in Höhe von EUR 306.250.000,00 ist eingeteilt in 153.125.000 Stammaktien und 153.125.000 stimmrechtslose Vorzugsaktien (die „Vorzugsaktien“).
Von den 153.125.000 Vorzugsaktien sind gegenwärtig Aktien teilweise noch in effektiven Einzel- beziehungsweise Sammelaktienurkunden verbrieft, die von den Aktionären der Porsche SE selbst oder von Dritten (in Sonderverwahrung) verwahrt werden (die „effektiven Aktienurkunden“). Die übrigen Vorzugsaktien sind globalverbrieft. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung der Porsche SE ausgeschlossen.
Die effektiven Aktienurkunden sind unrichtig im Sinne von § 73 AktG geworden.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Zentralverwahrer-VO (Verordnung (EU) 909/2014 vom 23. Juli 2014), der ab dem 1. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere gilt, ist die Porsche SE als Emittentin übertragbarer Wertpapiere verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass die von ihr ausgegebenen Wertpapiere durch Buchungen im Effektengiro erfasst werden, indem die Wertpapiere immobilisiert werden, also in die Girosammelverwahrung überführt werden.
Darüber hinaus wird bei den effektiven Aktienurkunden der letzte Gewinnanteilschein für die Auszahlung der von der ordentlichen Hauptversammlung 2026 beschlossenen Dividende verwendet. Das Aufbrauchen des letzten Gewinnanteilscheins hat zur Folge, dass die aus Mantel und Bogen bestehenden effektiven Aktienurkunden dauerhaft unvollständig sein werden. Denn die bisher von der Porsche SE für den Druck der Gewinnanteilscheine (und Erneuerungsscheine) beauftragte Druckerei hat den Druck von Wertpapieren eingestellt. Eine andere Druckerei, die Gewinnanteilscheine nach Maßgabe der sogenannten Gemeinsamen Grundsätze der deutschen Wertpapierbörsen drucken könnte, steht nicht zur Verfügung.
Wir fordern aus diesen Gründen die Aktionäre unserer Gesellschaft auf, in der Zeit
vom 30. Juni 2026 bis zum 30. September 2026 (einschließlich)
ihre effektiven Aktienurkunden unserer Gesellschaft einschließlich noch nicht vorgelegter Gewinnanteilscheine sowie Erneuerungsscheine über ihre depotführende Bank beziehungsweise bei einer Depotbank ihrer Wahl, die diesen Service anbietet, zur Weiterleitung an die
Deutsche Bank AG
als Zentralabwicklungsstelle einzureichen. Eine Einreichung der effektiven Aktienurkunden direkt bei der Zentralabwicklungsstelle ist nicht möglich.
Aktionäre, die ihre effektiven Aktienurkunden in einem Streifbanddepot verwahren lassen, werden aufgefordert, diese innerhalb der oben genannten Frist durch ihre Depotbank in die Girosammelverwahrung überführen zu lassen.
Bei den von dieser Umtauschaufforderung betroffenen effektiven Aktienurkunden handelt es sich insbesondere um die Urkunden, auf denen die nachstehend dargelegten Nummern abgedruckt sind:
Nummern der effektiven Aktienurkunden über jeweils ein Stück:
1-97; 99-110; 121-236; 239-500; 1001-1226; 1229-1232; 1234-1260; 1281-1757; 1769-1869; 1875-1886; 1892-1893; 1897-2095; 2097-2098; 2100-2102; 2104-2150; 2192-2193; 2195-2200; 2205-2260; 2269-2429; 2433-2486; 2488-2492; 2494-2570; 2671-2711; 2716-2730; 2736-2787; 2789-2865; 2966; 2971-2982; 2984-2995; 3000-3071; 3075; 3149-3153; 3161-3196; 3207-3208; 3220-3244; 3261-3272; 3276-3286; 3289-3310; 3321-3324; 3326-3358; 3371-3426; 3432-3433; 3441-3453; 3457-3464; 3471-3550; 3556-4000.
Nummern der effektiven Aktienurkunden über jeweils zehn Stück:
700026-700037; 700041; 700043-700044; 700056; 700058-700059; 700071-700084; 700092-700097; 700104-700113; 700115-700116; 700119-700121; 700129; 700135-700148; 700162-700163; 700173-700189; 700705-700706; 700708-700710; 700729; 700743-700746; 700753-700755; 700757-700767; 700770-700771; 700775-700777; 700790; 700795-700796; 700806-700824.
Nummern der effektiven Aktienurkunden über jeweils hundert Stück:
900001-900008; 900010-900011; 900013; 900070-900073; 900145-900148; 900153-900155; 900160; 900164.
Nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der eingereichten effektiven Aktienurkunden erhalten die berechtigten Aktionäre einen ihrem bisherigen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft entsprechenden Miteigentumsanteil an dem bei der Clearstream Europe AG („Clearstream“), Frankfurt am Main, verwahrten, globalverbrieften Sammelbestand an Aktien der Gesellschaft. Hierüber erhalten sie eine Depotgutschrift.
Für die Umstellung der effektiven Aktienurkunden auf eine Depotgutschrift über die entsprechende Zahl an Aktien ist ein Wertpapierdepot bei einem Kreditinstitut notwendig. Für die Einreichung der effektiven Aktienurkunden und die Erteilung der Depotgutschrift entstehen den Aktionären keine Kosten. Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Eröffnung und Einrichtung des zwingend notwendigen Wertpapierdepots anfallen, sind von den Aktionären selbst zu tragen.
Die effektiven Aktienurkunden der Gesellschaft, die trotz dreimaliger Veröffentlichung dieser Aufforderung nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 eingereicht worden sind, werden gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt werden. Die erforderliche Genehmigung ist durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - (HRB 724512) vom 19. Februar 2026 erteilt worden.
Anstelle der für kraftlos erklärten effektiven Aktienurkunden werden den berechtigten Aktionären jeweils entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft Miteigentumsanteile an den bei Clearstream hinterlegten Globalurkunden und dem entsprechenden Sammelbestand an Aktien der Gesellschaft eingeräumt. Die entsprechenden Anteile werden in einem Treuhanddepot der Gesellschaft verbucht und für die berechtigten Aktionäre verfügbar sein. Die Gesellschaft beabsichtigt, beim zuständigen Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) zu beantragen, dass die Anteile mit schuldbefreiender Wirkung für Rechnung der berechtigten Aktionäre hinterlegt werden.
Nach Kraftloserklärung werden keine entwerteten effektiven Aktienurkunden als Sammlerstücke zurückgegeben.
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