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- Mitteilung über Verfahrensbeendigung - Ureg 22.05.2007 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

b.i.s. börsen-informationssysteme AG

Rimpar

WKN 520 470, ISIN DE 000 520 470 5

- Mitteilung über Verfahrensbeendigung -


Gemäß §§ 248 a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass der nachfolgend wiedergegebene Prozessvergleich am 14. Mai 2007 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth protokolliert wurde. Von dem zwei Klägern gemäß Ziffer 11. des Vergleiches eingeräumten Recht zum Widerruf des Vergleiches haben diese Kläger keinen Gebrauch gemacht.


Vergleichstext:

In Sachen

1. Richard Mayer,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meilicke Hoffmann & Partner,
Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel,
2. JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel,
  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann,
3. Moritz Reimers,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Moritz Reimers,
4. Martin Nolle,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Martin Nolle,
5. Karsten Trippel,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Arns, Schwering & Kohne,
Rechtsanwalt Michael Arns,
6. sophen Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Fouzia Saadi-Lüdemann und Dr. Jörg Lüdemann,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rohde & Späth,
Rechtsanwalt Walter Späth,
7. Caterina Steeg,
  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Kuhn,
8. Jeannette M. Buis,
  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth,
9. Thomas Lüllemann,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dreier & Riedel,
Rechtsanwalt Toni Riedel,
10. Arno H. Menzel,
  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tilmann Jung
11. Dr. jur. Ulrich Lüdemann,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fleuster & Vial,
Rechtsanwalt Christoph Vial,
12. Peter Zetzsche,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jörg Fickert und Jürgen Wedel,
13. SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die phG Proxymas HV-Service GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer,
  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Schindler,
14. Tino Hofmann,
  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Patrick Kirner,
15. Bloema B. V., vertreten durch den Geschäftsführer
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte CLLB,
Rechtsanwalt Franz Braun,
16. Pomoschnik Rabotajet GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Tino Hofmann,
  Prozessbevollmächtigte: Dr. Staubach Rechtsanwälte,
Rechtsanwalt Ole-Hagen Zachriat,
17. Klaus E. H. Zapf,
  Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Angelika Wirth,
18. Proteomik AG, vertreten durch den Vorstand,
  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mehmet Thomas Diler,
19. Horizont Holding AG, vertreten durch den Vorstand Reiner Ehlerding,
  Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch,

die Parteien 1. bis 19. im weiteren " Kläger",

und

 
20. b.i.s. börsen-informations-systeme AG,
Ungenannte Str. ??, D-97222 Rimpar
, vertreten durch den Vorstand, Herrn ?????? ????????????, und den Aufsichtsrat, Herrn Edmund J. Keferstein,

im weiteren " Beklagte"

  Prozessbevollmächtigte:
Ungenannte Str. ??, D-60323 Frankfurt a. M

unter Beitritt der

21. vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH,
Ungenannte Str. ??, D-60487 Frankfurt a. M
, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Edmund J. Keferstein, ??????? ????? und ??????? ??????????,
22. DAH Beteiligungs GmbH,
Ungenannte Str. ??, D-68163 Mannheim
, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Daniell Hopp,
23. CornerstoneCapital Beteiligungen GmbH,
Ungenannte Str. ??, D-60325 Frankfurt a. Main
, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer ?????? ??? ?????,

und unter Beitritt des

24. Edmund J. Keferstein, geschäftsansässig
Ungenannte Str. ??, D-60487 Frankfurt a. M
,

und

25. ??????? ?????, geschäftsansässig
Ungenannte Str. ??, D-60487 Frankfurt a. M
,

die Parteien 21 bis 25 im weiteren " Beitretende"


Auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts wird der nachfolgende

Vergleich

abgeschlossen:

 

Vorbemerkung

Die Kläger zu 1-19) sind die Antragsgegner, die b.i.s. börsen-informationssysteme AG ist die Antragstellerin im Verfahren 1 HK O 9832/06 (Freigabeverfahren).

Die Hauptversammlung der b.i.s. börsen-informations-systeme AG (" b.i.s. AG") hat am 9./10. August 2006 u.a. die Verschmelzung mit der vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste GmbH (" vwd GmbH") und eine Kapitalerhöhung beschlossen. Einzelne Aktionäre, nämlich die Beteiligten zu 1 bis 19 (" Kläger"), haben gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben. Die Verfahren wurden zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 7393/06 verbunden. Die b.i.s. AG hat Klageabweisung beantragt und Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Erhebung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Eintragung der Verschmelzung und der Kapitalerhöhung nicht entgegenstehen (Az. 1 HK O 9832/06) (" Freigabeverfahren").

Zum Ausgleich und zur endgültigen Erledigung der mit den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen sowie des Freigabeverfahrens im Wege des gegenseitigen Nachgebens unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtspositionen schließen die Parteien auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts den nachfolgenden Vergleich:

1. ANGEBOT NACH WPÜG
  Die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH wird innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Wirksamkeit dieses Vergleichs den Aktionären der b.i.s. AG ein Angebot nach dem WpÜG auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 4,82 pro Aktie unterbreiten.
  Die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH wird von der vorstehenden Verpflichtung zur Abgabe des Angebots nach WpÜG befreit, wenn eine andere Person ein entsprechendes Angebot nach dem WpÜG auf Erwerb der Aktien der b.i.s. AG gegen Zahlung eines Betrages i.H.v. EUR 4,82 pro Aktie unterbreitet.
  Die Laufzeit des Angebots darf vier Wochen nicht unterschreiten.
 
2. DURCHFÜHRUNG DER VERSCHMELZUNG
  Die b.i.s. AG und die vwd GmbH verpflichten sich, die Eintragung der Verschmelzung der b.i.s. AG mit der vwd GmbH erst nach Beendigung des den Aktionären gemäß Ziffer 1. zu unterbreitenden Angebots ins Handelsregister der b.i.s. AG zu veranlassen.
 
3. SPRUCHVERFAHREN FÜR AKTIONÄRE DER B.I.S. AG / BARE ZUZAHLUNG
  Die b.i.s. AG verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, einem Antrag der Kläger auf Durchführung eines Spruchverfahrens nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG zuzustimmen. Dieses Spruchverfahren soll entsprechend der Regelungen der § 15 Abs. 1 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG durchgeführt werden. Antragsberechtigt sind, in Abweichung von § 3 SpruchG, die Kläger der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im verbundenen Verfahren mit Az. 1 HK O 7393/06, allerdings nur dann, wenn der jeweilige Kläger das Angebot gemäß Ziffer 1. nicht, und zwar auch nicht zum Teil, angenommen hat.
  Das Spruchverfahren soll vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth durchgeführt werden. Für den Fall, dass ein solches Spruchverfahren nicht zugelassen wird, soll die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses entsprechend der Regelungen der § 15 Abs. 1 UmwG, § 1 Nr. 4 SpruchG im Rahmen eines Schiedsverfahrens überprüft werden. Das Schiedsgericht wird durch den Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen am Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt. Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen und sich nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) zusammensetzen. Im Übrigen sollen für das Verfahren die Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend gelten, soweit in diesem Vergleich keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Als anwendbare Vorschriften sind insbesondere auch § 6 SpruchG (Gemeinsamer Vertreter) und § 15 SpruchG (Kosten) anzuwenden. Die b.i.s. AG übernimmt unabhängig davon, ob der Antrag vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth oder dem Schiedsgericht gestellt wird, den jeweils fälligen Gerichts- sowie Sachverständigenkostenvorschuss.
  Die b.i.s. AG verpflichtet sich innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss dieses Prozessvergleichs beim Landgericht Nürnberg-Fürth schriftlich anzufragen, ob das Spruchverfahren (ggf. entsprechend bzw. analog) vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth beantragt werden kann, ohne als unstatthaft abgewiesen zu werden. Die b.i.s. AG hat den Klägern unverzüglich eine Ablichtung ihrer Anfrage zu übersenden. Sobald die b.i.s. AG eine Antwort seitens des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf ihre Anfrage erhalten hat, wird sie den Klägern unverzüglich die Antwort bekannt geben. Sofern
a) die b.i.s. AG die schriftliche Anfrage beim Landgericht Nürnberg-Fürth nicht innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss dieses Prozessvergleichs vorgenommen hat, oder
b) das Landgericht Nürnberg-Fürth mitgeteilt hat, dass die Durchführung eines Spruchverfahrens (ggf. entsprechend bzw. analog) vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nicht statthaft ist, oder
c) das Landgericht Nürnberg-Fürth innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen nach Abschluss dieses Prozessvergleichs nicht mitgeteilt hat, ob die Durchführung eines Spruchverfahrens (ggf. entsprechend bzw. analog) vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth statthaft ist oder nicht,
  haben die Kläger den Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses direkt vor dem Schiedsgericht zu beantragen. Die Antragsfrist für das Spruch- bzw. Schiedsverfahren beträgt 3 Monate nach Beendigung des Angebotes nach Ziffer 1 und Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. Die Frist von 3 Monaten beginnt mit Eintritt des späteren Ereignisses.
  Sollte im Falle der Führung eines entsprechenden Spruchverfahrens vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth das Landgericht selbst oder im Falle einer Beschwerde das zuständige Oberlandesgericht das Spruchverfahren rechtskräftig als unstatthaft abweisen, steht den Parteien, die das Spruchverfahren beantragt haben, gleichwohl noch das Recht zu, innerhalb von 4 Wochen ab rechtskräftiger Abweisung wegen Unstatthaftigkeit ein Schiedsverfahren gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu beantragen. Sämtliche Parteien verpflichten sich, sich nicht auf die Unstatthaftigkeit des Spruchverfahrens zu berufen.
  Zur Klarstellung wird festgehalten, dass das Spruchverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, wie dies im SpruchG vorgesehen ist, zwei Instanzen hat, während im Falle eines schiedsgerichtlichen Verfahrens nur eine Instanz eröffnet ist.
  Die Entscheidung im Spruchverfahren bzw. im Schiedsverfahren wirkt zwischen der b.i.s. AG und allen Aktionären der b.i.s. AG. Unabhängig von dem Ausgang des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens verpflichten sich die Gesellschafter der vwd GmbH (die DAH Beteiligungs GmbH, die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ?????) gesamtschuldnerisch (intern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, die sie an der vwd GmbH im Zeitpunkt der Verschmelzung gehalten haben) bei rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens bzw. des Schiedsverfahrens, den Aktionären der b.i.s. AG, - mit Ausnahme der Aktionäre DAH Beteiligungs GmbH, Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ????? -, eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,25 pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten haben, zu zahlen (" Garantiebetrag"). Geht der im Spruchverfahren bzw. im Schiedsverfahren festgestellte Anspruch auf bare Zuzahlung über EUR 0,25 hinaus, verpflichten sich die Gesellschafter der vwd GmbH (die DAH Beteiligungs GmbH, die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ?????) gesamtschuldnerisch (intern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, die sie im Zeitpunkt der Verschmelzung an der vwd GmbH gehalten haben) den Aktionären der b.i.s. AG - mit Ausnahme der Aktionäre DAH Beteiligungs GmbH, Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ????? -, bei rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens, den dann festgestellten Betrag der baren Zuzahlung, der über EUR 0,25 hinausgeht, zusätzlich pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten haben, zu zahlen. Die Zuzahlung ist 10 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung und Nachweis des Aktienbesitzes zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG durch den jeweiligen Aktionär gegenüber der b.i.s. AG fällig.
  Eine zu zahlende bare Zuzahlung ist nach dem Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, mit jährlich 2 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Gesellschafter der vwd GmbH (die DAH Beteiligungs GmbH, die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ?????) verpflichten sich hiermit, diese Zinsen gesamtschuldnerisch (intern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, die sie an der vwd GmbH im Zeitpunkt der Verschmelzung gehalten haben) zu zahlen.
  Die vwd GmbH und die b.i.s. AG verpflichten sich, sämtliche Dokumentationen aufzubewahren, die es einem Sachverständigen ermöglichen, die Bewertungen der vwd GmbH und der b.i.s. AG zum Bewertungsstichtag nachzuvollziehen.
 
4. SPRUCHVERFAHREN DER GESELLSCHAFTER DER VWD GMBH
  Sämtliche Gesellschafter der vwd GmbH (die DAH Beteiligungs GmbH, die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ?????) verzichten unwiderruflich auf ihr Recht, ein Spruchverfahren in dieser Sache, d.h. aufgrund der Verschmelzung durchzuführen. Sollten die DAH Beteiligungs GmbH, die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein und Herr ??????? ????? ihre Aktien im Zeitraum von der gerichtlichen Protokollierung dieses Prozessvergleichs bis drei Monate nachdem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG als (im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG) bekannt gemacht gilt ganz oder zum Teil veräußern und/oder übertragen, so sind sie verpflichtet, den vorstehenden unter dieser Ziffer 4 benannten Verzicht den Erwerbern der Aktien aufzuerlegen.
 
5. ERKLÄRUNG ZUM AUSSCHLUSS VON MINDERHEITSAKTIONÄREN NACH § 327A FF. AKTG
  Sämtliche Gesellschafter der vwd GmbH (die DAH Beteiligungs GmbH, die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ?????) verpflichten sich, für einen Zeitraum von zwei Jahren, ab Wirksamwerden der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG, gegen einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der b.i.s. AG im Rahmen einer Hauptversammlung der b.i.s. AG zu stimmen und/oder kein Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu stellen.
  Sollten die Herren Edmund J. Keferstein und Herr ??????? ????? ihre Aktien in diesem Zeitraum anders als über die Börse ganz oder zum Teil veräußern und/oder übertragen, so sind sie verpflichtet, die vorstehenden unter dieser Ziffer 5 benannten Verpflichtungen den Erwerbern der Aktien aufzuerlegen.
 
6. VERTRAG ZUGUNSTEN DRITTER
  Dieser Vergleich gilt in Bezug auf die Regelungen in den Ziffern 1. bis 5. als echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), soweit Dritten nach diesen Ziffern Rechte oder Ansprüche zustehen.
 
7. ERLEDIGUNG DER KLAGEN UND DES FREIGABEVERFAHRENS
  In Ansehung und im Zuge dieses Vergleichs erklären die Parteien 1 - 20 hiermit die Erledigung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im verbundenen Verfahren 1 HK O 7393/06 sowie die Erledigung des Freigabeverfahrens (Az. 1 HK O 9832/06).
  Die Parteien 1 - 19 verpflichten sich, die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit der auf der Hauptversammlung der b.i.s. AG vom 9./10. August 2006 getroffenen Beschlüsse und deren Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen. Sie werden insbesondere keine Maßnahmen vornehmen, die direkt oder indirekt darauf gerichtet sind, beim Handelsregister eine Eintragung der Verschmelzung oder der Kapitalerhöhung zu verhindern oder hinauszuzögern.
 
8. KOSTEN
  Für die Kosten der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in dem verbundenen Verfahren mit dem Az. 1 HK O 7393/06 sowie des Freigabeverfahrens mit dem Az. 1 HK O 9832/06 gilt:
8.1 Die b.i.s. AG übernimmt die Gerichtskosten der Verfahren.
8.2 Die b.i.s. AG verpflichtet sich, den Parteien 1 - 19 jeweils einmalig folgende Anwalts- sowie sonstige außergerichtlich Kosten zu erstatten:
 
(a) Der für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten maßgebliche Streitwert wird für den Rechtsstreit und für das Freigabeverfahren für alle Parteien verbindlich mit EUR 350.000 festgelegt.
(b) Sofern ein Kläger neben dem Verschmelzungs- und Kapitalerhöhungsbeschluss weitere gemäß der Tagesordnung der b.i.s. AG, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 29. Juni 2006 (im weiteren "Tagesordnungspunkt") auf der Hauptversammlung der b.i.s. AG vom 9./10. August 2006 gefassten Beschlüsse mit dessen Klageschrift zur Einleitung der Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage (im verbundenen Verfahren mit dem Az 1 HK O 7393/06) angefochten hat, so erhöht sich für diesen Kläger der Streitwert um EUR 10.000 pro angefochtenem Beschluss, der über den angefochtenen Verschmelzungs- und Kapitalerhöhungsbeschluss hinausgeht.
(c) Der für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für den Rechtsstreit maßgebliche Vergleichsmehrwert wird für alle Parteien verbindlich auf EUR 541.578,06 (nachfolgend " Vergleichsmehrwert") festgelegt. Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Anzahl der im Rahmen des WpÜG-Angebots übernommen Aktien bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von ca. 10 % der im Freefloat enthaltenen Aktien multipliziert mit EUR 4,82, addiert mit dem Produkt der verbleibenden ca. 90 % der im Free Float enthaltenen Aktien und der garantierten Erhöhung von EUR 0,25. Der Wert der eröffneten Möglichkeit, ein Spruch- bzw. Schiedsverfahren durchzuführen, wird mit EUR 100.000 bewertet.
(d) Die Parteien erkennen den Streitwert gemäß Ziffer 8.2. (a), die Streitwerterhöhung gemäß Ziffer 8.2. (b) und den Vergleichsmehrwert gemäß Ziffer 8.2. (c) als verbindlich an und stimmen überein, dass für das Freigabeverfahren kein Vergleichsmehrwert besteht und dass auch eine Erhöhung des Streitwerts (mit Ausnahme der Streitwerterhöhung in Ziffer 8.2. (b)) oder des Vergleichsmehrwerts - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht in Betracht kommt.
(e) Für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in dem verbundenen Verfahren mit dem Az. 1 HK O 7393/06 sind den Klägern ausschließlich die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
  1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus dem Streitwert; 0,8 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG iVm. Nr. 3101 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert; 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. 3104 VV RVG aus der Summe von Streitwert und Vergleichsmehrwert (§ 15 Abs. 3 RVG); 1,5 Einigungsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG aus der Summe von Streitwert und Vergleichsmehrwert (§ 15 Abs. 3 RVG); zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)
(f) Für das Freigabeverfahren mit dem Az. 1 HK O 9832/06 sind den Klägern ausschließlich die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
  0,75 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3325 VV RVG aus dem Streitwert; 0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3332 VV RVG aus dem Streitwert; 1,0 Einigungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1003 VV RVG aus dem Streitwert; zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG).
8.3 Mit der Erstattung der Rechtsanwaltskosten gemäß Ziffer 8.2 sind alle Ansprüche der Kläger auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten abgegolten.
8.4 Die Parteien 1 - 19 werden die unter Ziffer 8.2 beschriebene Kostenerstattung mittels einer Kostenerstattungsaufstellung gegenüber der b.i.s. AG geltend machen.
  Wenn die Kläger in ihrer Kostenaufstellung darlegen, dass sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, hat die b.i.s. AG die Umsatzsteuer, die auf die gem. Ziffer 8.2 zu erstattenden Kosten entfällt, zu zahlen.
  Die Zahlung der gem. Ziffer 8.2 zu erstattenden Kosten erfolgt zehn Bankarbeitstage nach Eintragung der Verschmelzung der vwd GmbH auf die b.i.s. AG in das Handelsregister der b.i.s. AG, nicht jedoch vor Zugang der jeweiligen Kostenerstattungsaufstellung bei der b.i.s. AG.
8.5 Die Parteien 1 - 19 verpflichten sich, in den vorgenannten beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Rechtsstreitigkeiten keine Kostenanträge zu stellen. Sie verzichten jeweils auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Der jeweilige Verzicht auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens steht unter dem Vorbehalt, dass die b.i.s. AG die gerichtlichen Kosten sowie den Parteien 1 - 19 die gem. Ziffer 8.2 zu erstattenden Kosten gezahlt hat.
  Die Kläger verzichten jeweils vorsorglich auf einen weitergehenden Kosten- und/oder Aufwandsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund. Die b.i.s. AG und die Beitretenden tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Soweit die b.i.s. AG den Parteien 1 - 19 vorverauslagte Gerichtskosten erstattet, treten die Parteien 1 - 19 die ihnen gegenüber der Gerichtskasse des Landgerichts Nürnberg-Fürth etwaig zustehenden Rückerstattungsansprüche hiermit an die b.i.s. AG ab. Die b.i.s. AG nimmt die Abtretung hiermit an.
 
9. VERÖFFENTLICHUNG
  Gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG wird dieser Vergleich nebst vollständigem Rubrum, jedoch ohne Anschriften der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten in den Gesellschaftsblättern der b.i.s. AG im Volltext, veröffentlicht. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen, im vollständigen Wortlaut bekannt zu machenden gerichtlichen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden in Bezug auf die Beendigung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen in dem verbundenen Verfahren mit dem Az. 1 HK O 7393/06 sowie des Freigabeverfahrens mit dem Az. 1 HK O 9832/06 bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären jeder für sich im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB (Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld) ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der b.i.s. AG nahe stehen. Die b.i.s. AG erklärt und steht dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern vollständig i.S.v. § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig erfolgt. Die b.i.s. AG wird außerdem dafür Sorge tragen, dass nach § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 Satz 2 AktG etwaige Leistungen der b.i.s. AG und/oder Dritter, insbesondere der Beitretenden 21 - 25 gesondert hervorgehoben und beschrieben werden.
 
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Die Kläger zu 6, 13, 15 und 17 haben einem früheren Vergleichsvorschlag der b.i.s. AG zugestimmt. Dieser Vergleichsvorschlag war im wesentlichen ähnlich wie dieser Vergleich konstruiert (Angebot nach WpÜG, Durchführung eines Spruchverfahrens). Der Vergleichsvorschlag war als schuldrechtlicher Vergleich formuliert und weicht im Rahmen der Kostenerstattung sowie der Art der Verfahrensbeendigung von diesem Vergleich ab. Darüber hinaus enthielt er u.a. keine Regelungen zu einem Schiedsverfahren, zu Spenden und zur Veröffentlichungspflicht. Dieser Vergleichsvorschlag sollte gemäß dessen Ziffer 13 erst wirksam werden, wenn alle Kläger in dem verbundenen Verfahren mit dem Az. 1 HK O 7393/06 der Beendigung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Wege eines Vergleichs zugestimmt haben. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, werden die mit den Klägern zu 6, 13, 15 und 17 geschlossenen Vergleiche hiermit einvernehmlich aufgehoben.
10.2 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.
10.3 Die b.i.s. AG, die vwd GmbH und die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft als Rechtsberaterin der vwd GmbH erklären gemeinsam ihr Bedauern über die hektischen Abläufe, die während der Hauptversammlung der b.i.s. AG entstanden sind, die letztendlich auch zu den beiden Saalverweisen geführt haben. Der Vorstand der b.i.s. AG möchte deutlich machen, dass hierdurch nicht Personen in ihrem Ansehen verunglimpft werden sollten. Die Parteien haben sich deshalb darauf geeinigt, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 30.000 gemeinsam von der b.i.s. AG und der vwd GmbH gespendet wird und zwar EUR 10.000 an ein gemeinnütziges Hilfsprojekt in Tansania, das unter der Ägide der Erzabtei St. Ottilien steht, sowie EUR 10.000 an das Epilepsiezentrum Diakonie Kork, Evangelische Kreditgenossenschaft, sowie EUR 10.000 für den Bau einer Schule in Kambodscha an den Zukunft für die Kinder der Welt e.V..
10.4 Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist - soweit rechtlich zulässig - Nürnberg-Fürth.
10.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleiches unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleiches hiervon unberührt. Die Parteien werden - ohne Gegenleistung und in der gebührenden Form - die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit der der von ihnen verfolgte wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreicht werden kann.
 
11. Dieser Vergleich kann von den Klägern zu 18. und 19. durch Einreichung eines Schriftsatzes zum Landgericht Nürnberg-Fürth bis zum 16.05.2007 widerrufen werden.
 

Gesonderte Beschreibung der Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter im Rahmen des Prozessvergleichs vor dem LG Nürnberg-Fürth gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG:

Die Leistungen der b.i.s. börsen-informations-systeme AG und ihr zurechenbare Leistungen Dritter im Rahmen des vorstehend bekannt gegebenen Prozessvergleichs vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (in Bezug auf das verbundene Verfahren 1 HK O 7393/06 sowie das Freigabeverfahren (Az. 1 HK O 9832/06)) werden gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 Satz 2 AktG nachfolgend gesondert beschrieben, ohne dass damit ein Rechtsanspruch anerkannt wird. Alleinige Rechtsgrundlage einer Leistungspflicht ist der vorstehende Vergleich.

1. Angebot nach dem WpÜG auf Erwerb der Aktien der b.i.s. AG gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 4,82 pro Aktie durch die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH bzw. einer anderen Person.
2. Verpflichtung der b.i.s. AG und der vwd GmbH, die Eintragung der Verschmelzung der b.i.s. AG mit der vwd GmbH erst nach Beendigung des Angebotes nach WpÜG zu veranlassen.
3. Zustimmung der b.i.s. AG zur Durchführung eines Spruchverfahrens nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG oder im Falle der Nichtzulassung eines derartigen Spruchverfahrens zur Durchführung eines Schiedsverfahrens. Antragsbefugt sind die Kläger im verbundenen Verfahren 1 HK O 7393/06, die das Angebot nach WpÜG nicht oder nicht zum Teil angenommen haben
4. Verpflichtung der b.i.s. AG beim Landgericht Nürnberg-Fürth schriftlich anzufragen, ob das Spruchverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth beantragt werden kann, ohne als unstatthaft abgewiesen zu werden. Unverzügliche Übersendung der Ablichtung der Anfrage sowie der Antwort des Landgerichts Nürnberg-Fürth an die Kläger im verbundenen Verfahren 1 HK O 7393/06 durch die b.i.s. AG.
5. Verpflichtung der Gesellschafter der vwd GmbH (die DAH Beteiligungs GmbH, die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ?????) die im Rahmen des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens zwischen den antragsberechtigten Klägern und der b.i.s. AG gegebenenfalls festgestellte bare Zuzahlung zu zahlen. Unabhängig vom Ausgang des Spruchs- bzw. Schiedsverfahrens verpflichten sich die Gesellschafter der vwd GmbH (die DAH Beteiligungs GmbH, die Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ?????) gesamtschuldnerisch den Aktionären der b.i.s. AG bei rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens bzw. des Schiedsverfahrens, - mit Ausnahme der Aktionäre DAH Beteiligungs GmbH, Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ????? -, eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,25 pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten haben, zu zahlen. Geht der im Spruchverfahren bzw. Schiedsverfahren festgestellte Anspruch auf bare Zuzahlung über EUR 0,25 hinaus, verpflichten sich die Gesellschafter der vwd GmbH gesamtschuldnerisch den Aktionären der b.i.s. AG - mit Ausnahme der Aktionäre DAH Beteiligungs GmbH, Cornerstone Capital Beteiligungen GmbH, Herr Edmund J. Keferstein, Herr ??????? ?????-, bei rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens bzw. Schiedsverfahrens, den dann festgestellten Betrag der baren Zuzahlung, der über EUR 0,25 hinausgeht, zusätzlich pro Aktie, die sie im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der b.i.s. AG nachweislich gehalten haben, zu zahlen.
  Im Falle einer baren Zuzahlung sind durch die Gesellschafter der vwd GmbH Zinsen zu entrichten, entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 UmwG.
6. Verzicht der Gesellschafter der vwd GmbH auf die Durchführung eines Spruchverfahrens in Bezug auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Pflicht zur Weitergabe dieser Verpflichtung bei Veräußerung/Übertragung der Aktien für einen bestimmten Zeitraum.
7. Verzicht der Gesellschafter der vwd GmbH für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Verschmelzung, gegen einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der b.i.s. AG im Rahmen einer Hauptversammlung der b.i.s. AG zu stimmen und/oder ein Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu stellen. Verpflichtung der Herren Edmund J. Keferstein und ??????? ????? für diesen Zeitraum, bei Veräußerung und/oder Übertragung der Aktien anders als über die Börse, den Verzicht dem Rechtsnachfolger aufzuerlegen.
8. Die b.i.s. AG hat zusammen mit den Klägern die Erledigung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im verbundenen Verfahren sowie die Erledigung des Freigabeverfahrens erklärt.
9. Verpflichtung der b.i.s AG, den Klägern außergerichtliche Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sowie des Freigabeverfahrens zu tragen. Das nähere ist im Vergleich geregelt.
10. Gemeinsame Erklärung der b.i.s. AG und der vwd GmbH, insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 30.000 für gemeinnützige Zwecke zu spenden.
11. Verpflichtung der b.i.s. AG, den Prozessvergleich gem. §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.

 

18. Mai 2007

b.i.s. börsen-informations-systeme AG

Der Vorstand



Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Infront Financial Technology GmbH, Frankfurt a. Main.