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Gemeinsame Entsprechenserklärung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft gemäß Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen zum … Ureg21.12.2020 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH

Bremen

Gemeinsame Entsprechenserklärung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft gemäß Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen zum Geschäftsjahr 2020

Gemäß Ziff. 6.1 des Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen in der vom Senat am 13. Juni 2017 beschlossenen Fassung mit Gültigkeitswirkung ab dem 1. Januar 2018 (im Folgenden "PCGK") sollen die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat jeweils jährlich über die Corporate Governance des Unternehmens berichten.

Der Bericht enthält nachfolgend unter Nr. 1 eine grundsätzliche Aussage zur Anwendung des PCGK, erläutert unter Nr. 2 Abweichungen von den Empfehlungen ("Soll-Regelungen") des PCGK, stellt unter Nr. 3 gem. Ziff. 6.1 des PCGK den Anteil der Frauen im Überwachungsorgan dar und trifft unter Nr. 4 eine Aussage zu der Gesamtvergütung des jeweiligen Mitglieds der Geschäftsführung gem. Ziff. 6.2.1 PCGK und den Gesamtbezügen des Überwachungsorganes nach Ziff. 6.2.2 des PCGK.

1.

Aufsichtsrat und Geschäftsführung der Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden "BVBG") erklären hiermit gemeinsam, dass der Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen im Geschäftsjahr 2020 in der gültigen Fassung mit den unter 2. genannten Ausnahmen beachtet wurde und zukünftig beachtet wird.

2.

Von den Empfehlungen des PCGK wird wie folgt abgewichen:

Gemäß Ziff. 2.2 des PCGK soll die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder von Geschäftsführung und Überwachungsorgan, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorsehen, entscheiden.

Die Mitglieder der Geschäftsführung werden durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Diese Abweichung ergibt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 31 Mitbestimmungsgesetz in Verbindung mit § 84 Aktiengesetz (AktG)).

Gemäß 3.1.3 des PCGK soll sich Inhalt und Turnus der Berichtspflichten, auch bei Unternehmen, die nicht als Aktiengesellschaft geführt werden, an § 90 AktG orientieren.

Mit Ausnahme von § 90 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 3 AktG, wonach die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz sowie die Lage der Gesellschaft quartalsweise berichten soll, werden die Voraussetzungen von § 90 AktG erfüllt. Die Berichte über den Gang der Geschäfte sowie die Lage der Gesellschaft erfolgen halbjährlich durch die Mitglieder der Geschäftsführung im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen.

Nach 4.1.5 des PCGK sorgt die Geschäftsführung für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling einschließlich eines wirksamen internen Revisions-/Kontrollsystems im Unternehmen.

Risikomanagement und Risikocontrolling werden für die BVBG durch Mitarbeiter der Tochtergesellschaften Bremer Straßenbahn AG und BREPARK GmbH wahrgenommen.

4.1.6 des PCGK bestimmt, dass die interne Revision als eigenständige Stelle wahrgenommen werden sollte. Sie sollte ein direktes Vortragsrecht beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats haben.

Eine eigene interne Revision ist bei der BVBG nicht eingerichtet. Die Aufgaben, die der internen Revision der BVBG obliegen, werden durch die interne Revision der Bremer Straßenbahn AG im Rahmen des Konzernverbundes wahrgenommen.

Gemäß 5.1.5 des PCGK soll für die Mitglieder der Geschäftsführung eine Altersgrenze für deren Ausscheiden aus der Geschäftsleitung festgelegt werden.

Eine Altersgrenze für Mitglieder der Geschäftsführung ist derzeit nicht festgelegt. Der für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung zuständige und von der Anteilseignerseite kontrollierte Aufsichtsrat überwacht die Altersstruktur der Mitglieder der Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit der Beteiligungsverwaltung entsprechend.

Nach Ziff. 5.2.2 soll eine angemessene Altersgrenze für Mitglieder des Überwachungsorgans festgelegt werden.

Durch die Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder seitens des alleinigen Anteilseigners wird eine angemessene Altersstruktur im Aufsichtsrat sichergestellt. Gleiches gilt für die Arbeitnehmervertreter.

3.

Der Anteil der Frauen im Aufsichtsrat der Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH liegt gegenwärtig bei 5 von 12 Mitgliedern.

4.

Die Geschäftsführung hat im Jahr 2020 eine Vergütung in Höhe von 6.000,00 Euro (Frau Ricarda Schüttrumpf) erhalten.

Der Aufsichtsrat hat keine Vergütung erhalten.

 

Bremen, 10. Dezember 2020

 

Duveneck
Aufsichtsratsvorsitzender
Becker                Schüttrumpf                Müller
Geschäftsführung

 

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Bremen.