Die Suchmaschine für Unternehmensdaten in Europa

Bekanntmachung zur Aufhebung der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats der TRW Deutschland Holding GmbH wegen Unterschreiten der Arbeitnehmerschwelle Ureg 29.11.2018 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

TRW Deutschland Holding GmbH

Koblenz

HRB 6249

Bekanntmachung zur Aufhebung der Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats der TRW Deutschland Holding GmbH wegen Unterschreiten der Arbeitnehmerschwelle

Die Satzung der TRW Deutschland Holding GmbH in der Fassung vom 01.Oktober 2008 bestimmt in § 11 (1) bis (9) die Bildung eines Aufsichtsrats nach Maßgabe von § 27 Absatz 1 und 2 des Mitbestimmungsgesetzes 1976. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Satzung war das Unternehmen herrschendes Unternehmen der damaligen TRW-Gruppe in Deutschland, die an diversen deutschen Standorten über 10.000 Mitarbeiter beschäftigte.

Der Aufsichtsrat hat zur Zeit folgende Mitglieder:

Ervin Appelfeld, Wolfgang Betz, Aziz Canatar, Oskar Edler, Michael Georgi, Josef Hermes, Theodor Kaster, Magdalena Kunicka, Karl-Josef Mahlberg, Pia Pachauer, Erdal Tahta, Ali Yener, Michael-Peter Zahn.

Im Mai 2015 wurde die TRW-Gruppe einschließlich des Unternehmens von der ZF Friedrichshafen AG in Friedrichshafen ("ZF AG"), Amtsgericht Ulm HRB 630206, übernommen. Die ZF AG beschäftigt in Deutschland ohne Berücksichtigung der deutschen Mitarbeiter der (ehemaligen) TRW-Gruppe über 50.000 Mitarbeiter. Das Unternehmen selbst beschäftigt weniger als 30 Mitarbeiter.

Mit der Übernahme der TRW-Gruppe einschließlich des Unternehmens wird die einheitliche Leitung über die Tochtergesellschaften des Unternehmens durch ZF AG als herrschendes Unternehmen ausgeübt, und nicht mehr durch das Unternehmen.

Damit besteht die Pflicht zum Aufsichtsrat bei dem Unternehmen nicht mehr.

Der Aufsichtsrat wird daher aufgelöst, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach (paralleler) Bekanntmachung im Bundesanzeiger das zuständige Landgericht Koblenz anrufen.

Wird ein solcher Antrag nicht oder nicht fristgemäß gestellt, entfällt die Pflicht zum Aufsichtsrat und dieser wird mit dem Ende der Anrufungsfrist beendet.

Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG sind für die TRW Deutschland Holding GmbH

1.

der Vorstand,

2.

jedes Aufsichtsratsmitglied,

3.

der Gesamtbetriebsrat,

4.

der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,

5.

je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes,

6.

Gewerkschaften, die nach dem Mitbestimmungsgesetz ein Vorschlagsrecht hätten.

 

Koblenz, 22. November 2018

Geschäftsführung

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: TRW Deutschland Holding GmbH, Koblenz.