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Aufsichtsrat Ureg22.05.2017 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
Stromag GmbHUnnaBekanntmachung nach § 97 S. 1 AktG über die bevorstehende Auflösung des Aufsichtsrats der Stromag GmbHDie Geschäftsführung ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Stromag GmbH nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Es ist daher beabsichtigt, den Aufsichtsrat der Stromag GmbH aufzulösen, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen. Infolge des Formwechsels der Stromag Aktiengesellschaft in die Stromag GmbH entfällt die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, da die Stromag GmbH keine Aktiengesellschaft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 DrittelbG mehr ist. Gleichfalls findet § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG keine Anwendung, da die Stromag GmbH in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Zudem werden der Stromag GmbH auch nicht Mitarbeiter anderer Konzerngesellschaften gemäß § 2 DrittelbG in einem solchen Umfang zugerechnet, dass die Stromag GmbH infolge der Zurechnung in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigte. Zwar besteht mit der Stromag Holding GmbH ein Beherrschungsvertrag, doch beschäftigen Stromag Holding GmbH und Stromag GmbH zusammen in der Regel weniger als 500 Mitarbeiter. Mit anderen Konzerngesellschaften der Stromag GmbH bestehen weder Beherrschungsverträge noch eine Eingliederung.
Unna, den 11. Mai 2017 Die Geschäftsführung |
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Stromag GmbH, Unna.