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Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG Ureg03.04.2025 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

flatexDEGIRO AG

Frankfurt am Main

WKN: FTG111
ISIN: DE000FTG1111

Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG geben wir bekannt, dass die Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH gegen die Feststellungen zum Tagesordnungspunkt 13 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. Juni 2024, Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 103 AktG (Herr Martin Korbmacher), anhängig beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 26 U 6/25 (erstinstanzlich: Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 3-05 O 70/24), durch einen außergerichtlichen Vergleich und anschließende übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet wurde.

Der Inhalt des Vergleichs lautet:

Vergleich

zwischen

GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH,

Ungenannte Str. ??, D-95326 Kulmbach
, diese vertreten durch ...

- nachstehend "GfBk" genannt -

und der

flatexDEGIRO AG,

Große Gallusstraße 16-18, 60312 Frankfurt am Main
, diese vertreten durch ihren Vorstand, ...

- nachstehend "Gesellschaft" genannt -

- GfBk und Gesellschaft jede für sich als Partei und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet -

Präambel

Die GfBk hat unter dem 4. Juli 2024 eine Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage beim Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 70/24, gegen die Feststellungen zum Tagesordnungspunkt 13 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. Juni 2024, Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 103 AktG (Herr Martin Korbmacher), anhängig gemacht.

Die Gesellschaft hat gegen das am 31. Januar 2025 zum Az. 3-05 O 70/24 verkündete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter dem 28. Februar 2025 Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt, die dort unter dem Az. 26 U 6/25 geführt wird, sodass das Urteil derzeit nicht rechtskräftig ist.

Bereits unter dem 27. Februar 2025 hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herr Martin Korbmacher, den Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft darüber informiert, dass er sein Mandat im Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Wirkung zum 27. März 2025 vorzeitig niederlegen wird.

Aufgrund der Niederlegung des Aufsichtsratsmandats hat sich das Klagebegehren der GfBk erledigt.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgenden Vergleich:

1.

Die Parteien werden unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Niederlegung des Mandats des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herrn Martin Korbmacher, also unverzüglich nach Ablauf des Donnerstag, 27. März 2025, den vor dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängigen Rechtsstreit (Az. 26 U 6/25, erstinstanzlich Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 70/24) übereinstimmend für erledigt erklären.

2.

Die Gesellschaft trägt die gesetzlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits (d.h. erster und zweiter Instanz) und stellt die GfBk auf bis spätestens 15. April 2025 zu erbringenden Nachweis von den letzterer tatsächlich entstandenen, angemessenen und verhältnismäßigen außergerichtlichen Kosten aus und im Zusammenhang mit der Verhandlung dieses Vergleichs frei.

3.

Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vergleichs gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vergleichs bedacht hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel nicht lediglich die Beweislast umkehrt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen wird, so dass dieser Vergleich trotz einer nichtigen Bestimmung oder einer Lücke aufrechterhalten bleibt.

*****

 

Frankfurt am Main, im April 2025

flatexDEGIRO AG

Der Vorstand

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: flatexDEGIRO AG, Frankfurt a. Main.

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