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Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG Ureg03.04.2025 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)
Text
flatexDEGIRO AGFrankfurt am MainWKN: FTG111
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| 1. |
Die Parteien werden unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Niederlegung des Mandats des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herrn Martin Korbmacher, also unverzüglich nach Ablauf des Donnerstag, 27. März 2025, den vor dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängigen Rechtsstreit (Az. 26 U 6/25, erstinstanzlich Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 70/24) übereinstimmend für erledigt erklären. |
| 2. |
Die Gesellschaft trägt die gesetzlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits (d.h. erster und zweiter Instanz) und stellt die GfBk auf bis spätestens 15. April 2025 zu erbringenden Nachweis von den letzterer tatsächlich entstandenen, angemessenen und verhältnismäßigen außergerichtlichen Kosten aus und im Zusammenhang mit der Verhandlung dieses Vergleichs frei. |
| 3. |
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vergleichs gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vergleichs bedacht hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel nicht lediglich die Beweislast umkehrt, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen wird, so dass dieser Vergleich trotz einer nichtigen Bestimmung oder einer Lücke aufrechterhalten bleibt. |
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Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: flatexDEGIRO AG, Frankfurt a. Main.
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