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Angebot an die Aktionäre zum Bezug von Aktien - Bekanntmachung gem. § 186 Abs. 2 AktG Ureg 20.09.2010 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

ADVICO UNTERNEHMENSBERATUNG AG

Ungenannte Str. ??, D-70372 Stuttgart

Angebot an die Aktionäre zum Bezug von Aktien

Bekanntmachung gem. § 186 Abs. 2 AktG

Der Vorstand der ADVICO UNTERNEHMENSBERATUNG AG hat am 13.09.2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom 13.09.2010 beschlossen, die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gem. § 4 Abs. 2 der Satzung (genehmigtes Kapital) das Grundkapital der Gesellschaft von € 176.250,00 durch Ausgabe von 88.125 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien sind für das Geschäftsjahr 2010 gewinnberechtigt. Sie werden zum Betrag von je € 1,00 pro Stückaktie ausgegeben.

Die neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären im Verhältnis 2:1 zum Preis von € 1,00 je Aktie zum Bezug angeboten. In Höhe eines Spitzenbetrages von einer Aktie entfällt das Bezugsrecht des Aktionärs Markus Schäfer.

Für jeweils zwei alte Stückaktien kann also jeder Aktionär eine neue Stückaktie zum Bezugspreis von € 1,00 zeichnen und beziehen, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Der Bezugspreis ist spätestens am 31.10.10 zu entrichten und zwar durch Einzahlung bzw. Überweisung auf das Konto 2166100 der ADVICO UNTERNEHMENSBERATUNG AG bei der Kreissparkasse Waiblingen, BLZ 602 500 10.

Um in Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien beziehen und zeichnen zu können, fordern wir unsere Aktionäre dazu auf, ihr Bezugsrecht durch Abgabe einer Bezugserklärung auszuüben. Die Bezugserklärung kann zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung im elektronischen Bundesanzeiger, bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftszeiten abgegeben werden. Vordrucke für die Bezugsanmeldung und den Zeichnungsschein erhalten die Aktionäre auf Anfrage durch die Gesellschaft übermittelt. Bezugserklärungen, die erst nach dem vorgenannten Endtermin zugehen, ermöglichen nicht die Ausübung des Bezugsrechts. Gem. § 67 Abs. 2 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Die wirksame Ausübung des Bezugsrechts setzt ferner voraus, dass der Bezugspreis (Ausgabepreis) von € 1,00 je neuer Bezugsanmeldung spätestens bis zum 31.10.2010 auf das vorgenannte Konto eingezahlt worden ist; bei der Leistung von Sacheinlagen tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Einzahlung auf das Konto der Abschluss der entsprechenden Verträge zur Einbringung der Darlehensforderungen.

Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien werden durch den Vorstand Aktionären über ihr Bezugsrecht hinaus und sonstigen Dritten zu den vorgenannten Bedingungen angeboten.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum 31.01.2011 neue Aktien mit einem anteiligen Grundkapitalbetrag von € 88.125,00 gezeichnet sind.

 

Stuttgart, den 13.09.2010

Der Vorstand

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: ADVICO UNTERNEHMENSBERATUNG AG, Leonberg.