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Bekanntmachung eines Hinweises auf eine bevorstehende Verschmelzung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG Ureg 07.11.2012 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

COMPAREX AG

Leipzig

Bekanntmachung eines Hinweises auf eine bevorstehende Verschmelzung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

Gemäß § 62 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der COMPAREX AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 15064, als übernehmende Gesellschaft und der DATALOG Software AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 129843, als übertragende Gesellschaft erfolgen soll.

Die COMPAREX AG hält das gesamte Stammkapital der DATALOG Software AG.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags und die weiteren gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen (die Jahresabschlüsse und Lageberichte der COMPAREX AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011 und die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DATALOG Software AG für die Geschäftsjahre 2009, 2010 und 2011) liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen am Sitz der COMPAREX AG, 04329 Leipzig, Blochstraße 1, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.

Angesichts dessen, dass die COMPAREX AG das gesamte Stammkapital der DATALOG Software AG hält, bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichtes, § 8 Abs. 3, Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags wurde zum Handelsregister der COMPAREX AG und der DATALOG Software AG eingereicht.

Gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der COMPAREX AG nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der COMPAREX AG allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären der COMPAREX AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der COMPAREX AG erreichen, gestellt, ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der COMPAREX AG erforderlich.

Die Aktionäre der COMPAREX AG werden hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Die Alleinaktionärin der COMPAREX AG hat auf die Durchführung einer Hauptversammlung notariell verzichtet.

Das Einberufungsverlangen ist bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die COMPAREX AG Headquarters Leipzig, z. H.

Ungenannte Str. ??, D-04329 Leipzig
, Blochstraße 1, Telefon: +49 (341) 2568 000 Fax: +49 (341) 2568 999, E-Mail: office.leipzig@comparex.de, zu richten.

Gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der DATALOG Software AG nicht erforderlich, wird aber dennoch durchgeführt.

 

Leipzig, den 5. November 2012

COMPAREX AG

Der Vorstand

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: SoftwareONE Deutschland GmbH, Leipzig.