HRB 74288: BÖAG Börsen Aktiengesellschaft, Hamburg und
Hannover, Kleine Johannisstraße 4, 20457 Hamburg. Die Hauptversammlung vom 17.07.2017 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen. Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma mit Zusatz:
Ungenannte Str. ??, D-40212 Düsseldorf, Geschäftsanschrift:
Ungenannte Str. ??, D-40212 Düsseldorf.
Neuer Unternehmensgegenstand: a) der Betrieb von Börsen und börsennahen Märkten, insbesondere der Wertpapierbörsen in Hamburg und Hannover, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Durchführung von mit deren Betrieb zusammenhängenden Geschäften; b) die Erbringung von Dienstleistungen für mit dem Börsengeschäft befasste Unternehmen und Personen, insbesondere durch Wahrnehmung zentraler Dienste in auf das Börsengeschäfte bezogenen Tätigkeitsbereichen für solche Unternehmen und Personen; c) die Entwicklung, Förderung und unternehmerische Führung von Aktivitäten im Börsenbereich auch außerhalb des Wertpapier-Börsengeschäfts; d) die Vertretung der Interessen der von der Gesellschaft betriebenen Börsenplätze gegenüber Dritten, insbesondere der Deutsche Börse AG und den Regionalbörsen. Einzelprokura beschränkt auf die Zweigniederlassung 40212 Düsseldorf:
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??.??.????. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.07.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 17.07.2017 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.07.2017 mit der
Börse Düsseldorf GmbH mit Sitz in Düsseldorf (
Amtsgericht Düsseldorf HRB 80759) verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.