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Verschmelzung: Moselland eG - Winzergenossenschaft Hrb22.05.2017 Registerbekanntmachungen (Veränderungen)
Auf einen Blick
Text
GnR 297: Niersteiner Weingenossenschaft eG, Nierstein/Rh. (
Ungenannte Str. ??, D-55283 Nierstein
). Die Genossenschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.12.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Generalversammlung vom 06.12.2016 und der Vertreterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 10.12.2016 mit der Moselland eG - Winzergenossenschaft mit Sitz in Bernkastel-Kues (Amtsgericht Wittlich, GnR 20222) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Niersteiner Weingenossenschaft eG, Nierstein.