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Verschmelzung: vom 27.06.2009 mit dem Verein Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rhein-Erft e. V Hrb31.08.2009 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 24.08.2009)
Auf einen Blick
Text
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Euskirchen e. V., Euskirchen (
Ungenannte Str. ??, D-53909 Zülpich
). Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 27.06.2009 und der Mitgliederversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 27.06.2009 mit dem Verein Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rhein-Erft e. V. mit Sitz in Bergheim (Amtsgericht Köln VR 300143) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Euskirchen e. V., Zülpich.