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Verschmelzung: SIXTRA GmbH · Auf­sichts­rats­lis­te Hrb05.12.2011 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 01.12.2011)

Auf einen Blick

Text

InterRail Logistics GmbH, Frankfurt am
Ungenannte Str. ??, D-60388 Frankfurt a. Main
. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.10.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der SIXTRA GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 37457) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Im übrigen wird auf den Verschmelzungsvertrag vom 26.10.2011 Bezug genommen. Die Gesellschaft hat Gläubigern, deren Forderungen vor dieser Bekanntmachung begründet worden sind, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck melden. Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, ist vom anderen Vertragsteil Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gesellschaft hat den Entwurf des Verschmelzungsvertrages zwischen ihr und der SIXTRA GmbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 37457) beim Amtsgericht Frankfurt am Main (Registergericht) zur Einsichtnahme eingereicht. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Kapitalerhöhung ist mit Sacheinlagen erfolgt. Wegen der damit verbundenen Festsetzungen wird auf die bei Gericht eingereichten Unterlagen verwiesen. Durch eine Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder ist eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrates zum Handelsregister eingereicht worden. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: InterRail Europe GmbH, Frankfurt a. Main.