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Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 29.07.2011 … Hrb09.09.2011 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 30.08.2011)

Text

FUJIFILM Europe GmbH,
Ungenannte Str. ??, D-40549 Düsseldorf
. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 29.07.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tage mit der FUJIFILM Portugal Lda. mit Sitz in Vila Nova de Gaia/Portugal (Handelsregisterbehörde Vila Nova de Gaia/Portugal, Conservatória do Registo Comercial de Vila Nova de Gaia, Nr. 500.134.936) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: FUJIFILM Europe GmbH, Ratingen.