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Vorstand (5 Personen) · Formwechsel: FSM-Elektronik GmbH · Kapital: 54.000 € · Vertretungsregelung · Unternehmensgegenstand Hrb03.09.2012 Registerbekanntmachungen (Neueintragungen, 27.08.2012)
Auf einen Blick
Text
FSM AG, Kirchzarten (
Ungenannte Str. ??, D-79199 Kirchzarten
). Aktiengesellschaft. Satzung vom 20.07.2012. Gegenstand: Die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von elektrotechnischen und elektronischen Produkten sowie sämtlicher damit zusammenhängender Tätigkeiten, insbesondere Dienstleistungen und IT-Entwicklungen und damit verbundene Dienstleistungen, Anpassungsarbeiten, Beratungen, Support und Gutachten. Des Weiteren kann das Unternehmen Fremdprodukte kaufen, mit eigenen Produkten kombinieren und mit diesen Erzeugnissen handeln sowie alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Grundkapital: 54.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB allgemein befreit werden. Vorstand: ????, ?????, Kirchzarten, *??.??.????; Molz, Konrad, Merzhausen, *??.??.????; ????????, ??????, Stegen, *??.??.????; ????????, ??????, Buchenbach, *??.??.????; ????????, ???????, Kirchzarten, *??.??.????, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "FSM-Elektronik GmbH", Kirchzarten (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRB 3598) gemäß § 190 ff. UmwG. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern des an dem Formwechsel beteiligten Rechtsträgers ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Formwechsels in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch den Formwechsel die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: FSM AG, Kirchzarten.