Die Suchmaschine für Unternehmensdaten in Europa

Übernahme: SBG Pro Beratungs-GmbH & Co. KG, SBG Pro GmbH & Co. KG · Spaltung: SBG Pro Beratungs-GmbH & Co. KG, SBG Pro GmbH & Co. KG · Nicht mehr Pers.haft.Gesellschafter: SBG Pro Beteiligungs-GmbH Hrb03.09.2012 Registerbekanntmachungen (Veränderungen, 29.08.2012)

Auf einen Blick

Text

Schwarz Finanz und Beteiligungs GmbH & Co. KG,
Neckarsulm, Stiftsbergstraße 1, 74172 Neckarsulm
. Eingetreten und wieder ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: SBG Pro Beteiligungs-GmbH, Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRB 721776). Die KG unter der Firma "SBG Pro GmbH & Co. KG", Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRA 721461) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26.07.2012 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom gleichen Tag den von ihr gehaltenen Kapitalanteil (Kommanditbeteiligung) an der SBG Pro Beratungs-GmbH & Co. KG, Neckarsulm (Amtsgericht Stuttgart HRA 727623), einschließlich aller Gesellschafterkonten und der Forderung gegenüber der SBG Pro Beratungs-GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 221.027,65 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) abgespalten (Abspaltung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der letzte verfügbare Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: Schwarz Corporate Solutions KG, Neckarsulm.