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Dietmar Hopp Stiftung gGmbH, St. Leon-Rot
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Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist a) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO); b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO); c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. Nr. 4 AO); d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO); e) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO); f) die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO); g) die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO); h) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO. Die Gesellschaft ist eine Förderkörperschaft für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 58 Nr. 1 AO. Einzige Art der Zweckverwirklichung der Gesellschaft ist, Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Dies ist auch dann zulässig, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft verwendet werden, nicht dem Zweck der Gesellschaft gemäß vorstehender Ziffer 2.2 entspricht. Weiterhin kann die Gesellschaft im Rahmen des § 58 Nr. 4 AO ihre Arbeitskräfte anderen Personen Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen und im Rahmen des § 58 Nr. 5 AO ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlassen.
Historie
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Publikationen
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