HRB 165018 B:
creditshelf solutions GmbH,
Ungenannte Str. ??, D-10623 Berlin.
Firma:
creditshelf solutions GmbH;
Gegenstand: Die Vermittlung sowie der Ankauf und Verkauf von Kreditforderungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die Entwicklung und der Betrieb von inländischen und ausländischen Internet und Technologie-Projekten, insbesondere zur interaktiven Vermittlung von Finanzierungen, und die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Serviceleistungen. Das Betreiben von Factoring sowie Tätigkeiten, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erlaubnispflichtig sind, werden nicht erbracht.
Nicht mehr Geschäftsführer: 7.
von Berenberg-Consbruch, John;
Geschäftsführer: 8. Dr.
Bartsch, Daniel, *
??.??.????, Freiburg im Breisgau; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen;
Geschäftsführer: 9.
Brügmann, Fabian, *
??.??.????, Bad Vilbel; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen;
Geschäftsführer: 10. Dr.
Thabe, Tim Oliver Heinrich, *
??.??.????, Frankfurt am Main; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen;
Geschäftsführer: 11. Dr.
Währisch, Mark, *
??.??.????, Bad Homburg v. d. Höhe; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen;
Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.10.2020 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in Ziffer 1.1. (Firma) und in Ziffer 2.1 (Gegenstand).
Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.10.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die
creditshelf service GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 103351) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.
Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des; Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.