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Aufsichtsrat Ureg17.02.2025 Unternehmensregister (Gesellschaftsbekanntmachungen) (Gesellschaftsbekanntmachungen)

Text

RheinNetz GmbH

Köln

Parkgürtel 24, 50823 Köln

HRB 56302

Bekanntmachung der RheinNetz GmbH über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, AktG § 97 Abs. 1

Die Geschäftsführung der RheinNetz GmbH ist der Ansicht, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der RheinNetz GmbH nicht den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Nach Auffassung der Geschäftsführung ist der Aufsichtsrat der RheinNetz GmbH nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3 , 4 Abs. 1 DrittelbetG i.V.m.§§ 96 Abs. 1 , 101 Abs. 1 AktG, § 27 EG-AktG drittelparitätisch zusammenzusetzen, also zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer.

Der Aufsichtsrat der RheinNetz GmbH wird nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das zuständige Gericht nach § 98 Abs. 1 AktG anrufen.

 

Köln, den 10, Februar 2025

Die Geschäftsführung der RheinNetz GmbH

Die Bekanntmachung bezieht sich auf einen vergangenen Zeitpunkt, und spiegelt nicht notwendigerweise den heutigen Stand wider. Der aktuelle Stand wird auf folgender Seite wiedergegeben: RheinNetz GmbH, Köln.